entwachseneJuqend, sowohl für Knaben, als Mäd chen, ertheilet werden solle. Um diese, Absicht, welche mit dieser Anstalt verbunden wird, ganz zu erreichen, haben Allerhöchst Dieselbe» folgendes vorgeschrieben: - ! istens. Dieser Unterricht soll nicht nur auS einer bloßen Wiederholung des bereits Erlernten bestehen, son dern er soll auch einige verhältnißmäßige Fortbildung ver schaffen. Die Uebung im Lesen, Schreiben und Rechnen muß dabey die Hauptsache seyn, soll aber weder durch das Lesen der gewöhnlichen
, nicht ohne alle Ausnahme Start haben. Es werden davon, und auch in dem besagten Alter ganz befreyet : > ' s. Knaben, welche an einem Gymnasium studieren, ìtt ^Knaben, wclche'an einer Hauptschule alle vier Klassen vollendet haben, und über die vierte Klasse «in Zeugniß der ersten Fortgangsklasse beybringen. . ' c. Die Söhne und Töchrer der Honoraziorèn, wel che sortiaufen.den häuslichen Unrerricht erhalten. 4tens. Wo nur ein Lehrer und ein Lehrzimmer vor handen ist, sollen die Knaben und Mädchen nicht zugleich
oder eines Marktes sind, 4 st. bezahlt werden.' Aeltern und Vormünder, welche sich durch ihre Nachläßigkeit diese Strafe zuziehen, ciber ganz mittellos, folglich sie'zu entrichten unfähig sind, sind mit einem ein tägigen Arreste zu belegen. Um Gehässigkeiten zu vermei den, hat-sedeS Strafgeld dieser Art dem Armeninstitlite des OrteS'zuzufließen, ivo der WiederholungS - Unterricht, dessen Vernachläßigung da„elbe zur Folge hatte, gegeben wird. ' Diese allerhöchste Verordnung Sr. k. k. Majestät wird in Folge