festgesetzt, daß derjenige, welcher ein auSschlief,ent,z Privilegium auf die Dampfschiffsahrr erhält, gehalten st?,, soll, sich jederzeit vor der Abfahrt auszuweisen, daß jtt,t Dainpfboot mit einem.mit. der Leitung der Dampfmaschine vollkommen vertrauten Maschinen-Meister bestellt sey, und das Schiff selbst von einem der Schisffahrt kündigen ganz geeigneten Individuum geführt werde. Diese allerhöchste festgesetzten Bestimmungen Herden in Folge Verordnung der hohen k. k. Kommerz-Hoslom» Milton
von dem T«ge der ihm über die Privilegiums-Verleihung ' gemachten Eröffnung an, zum wenigsten ein Dampfschiff, nach der von ihm angezeigten Art herzustellen, und in- Anwendung zu bringen, widrigens das ihm ertheilte Pri vilegium als erloschen 7 anzusehen ist. und die Staatsver waltung wieder in das Recht tritt, für jene Gewässer, in Hinstcht welcher die ebenerwähnte Bedingung nicht in Er- ' füllung gebracht wurde, einen andern, auch auf eine ganz gleiche VerfahrungS-Art ncuesdingS >-d-is° ausschließende . 'Privilegium zu verleihen
. - . 6. Werein ausschließendeS.Prn?j.leg>'UM anfdieDampf- fchiffsahrt erhallen hat, dem wird, wenn er die nöthigen Dampfmaschinen «nd andere dazugehörige Erfordernisse von dem Auslande zu bezieheu.Hot,..die Einfuhr verselbe» zollfrei gestattet, eben so ist - ' 7. Das auf den Dampfschiffen fìch'--Sefindenbe -Brenn- matcriale. welches zur Betreibung der Dampfmaschine ver wendet. und nicht-ausgeladen -wied,' voti jeder-Abgabe, welche allenfalls ausser Fahrt davon-z^ e»trick)ten wäre-, ganz befreiet