, sowohl von dem Puukte an, wo er das russische Gebieth be-. rührt, bis zu seinein Ausflusse ins schivarze ?)ieer, als auf der ganzen Strecke, wo er die Staaten Sr. t. t. apostolischen Maje stät bespühlt, soll, sowohl auf- als abwärts, gäuzlich frei fevu; sie soll in Bezug auf den Handel Niemand verwehrt / keiner Hemmung, noch irgend einem Zoll untcrworsen werden kön nen, und es sollen für diese Schissfahrt keine andern Gebüh ren, als die weiter unten festgesetzten, entrichtet werden. Art
. 2. .Die österreichischen Handelsfahrzeuge, so wie die einer jede»» andern Nation,, die Das Recht Hai, im schwarzen Meere zu .schissen, und die mit Rußland in Frieden ist, können frei in die schiffbaren Mündungen der Donau einlaufen, die sen Strom auf- und abwärts befahren, und ans demselben auslausen, ohne deshalb irgend einer Zoll - oder DurchfahrtS- Abgabe, außer den unten erwähnten Gebühren unleiworfcn >u seyn. Auf gleiche Weise können die russischen HantelSfahr- zeuge die Donau auf der ganzen Strecke
, wo sie die Staaten Sr. t. k. apostolische,» Majestät bespühlt, frei ans- und abwärts befahren, ohne deshalb irgend einer Gebühr zu unterliegen. 'Art. 3. Die österreichischen Schisse uud Fahrzeuge, die ausder Donau fahren, sollen das Recht haben, längs des tstro- >»eS und auf dein ganzen Umfange der Inseln Sr. Georg, Lct>^> und Tschatal sich stromausirärtS ziehen zu lassen (zvlsiru nultzi ), wenn sie den von der kaiserl. russischen Regierung auf beiden Ufern angelegten Leinpfaden nach Erfordernis