S57 Viertens. Der Pächter istwe^er berechtigt, die ihm v«»- pachtete Station in »in» andere Ortschaft zu verlegen, noch dieselbe von der Straße, pn der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu »ersetzen. Es steht jedvch >?»mseld«n frei, »ine andere Ausstellung des SchrankenS bei der GefäUSbehvrde anzusuchen, welche sich ras Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung i,n Einverständ nisse mir der politisch?» Behörde zu ertheilen, wenn keine An stänke tagegeit
der peremptorischen Frist von drei Monaten vom Tage der Behebung des HinderisisseS der Benützung bei der Bezirksbehördc, in deren Bezirke die Maulhstation gelegen ist, überreicht werden, widrigenfalls aus solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden wird. !7. Für den Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behör de» frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen , die zur unaufge- haltenen Erfüllung
sür sich zu behalten. 18. Dem Pächter wie der Gefallen-Verwaltung stehet, so fern während des Laufes derPachtzeit eine Aenderung in den Bestimmungen des Gesetzes , die auf den Ertrag einen Ein fluß ausübt, statt finden sollte, eine vorlänfige dreimonatliche Aufkündigung vor dem Ablaufe deS VerwaltungsjahrcS frei. 19. Das unterfertigte Lizitaticns-Prctokoll vertritt die Stelle der förmlichen KontraktS-Urlunde, und verbindet den Bestbiether sogleich vom Zeitpunkte der Unterfertigiing, wah rend