aufmerksam gemacht, daß alle unter 21 Jahre alten Handelsangestellten beiderlei Geschlechtes gemäß den Verfügungen, jeden Samstag Nachmittag frei haben müssen. Diese Verfügung gilt für alle Handelshäuser im allgemeinen und für jede Kategorie der Arbei ter, Angestellte von Gasthäusern und öffentlichen Betrieben miteinbegriffen, im besondern. Abgesehen vom Alter haben die Angestellten der Berufsämter und Angestellte folgender Ge schäfts den fafcistischen Samstag zu beobachten: Papierläden, Optiker, Waffen
- und Munitionsge schäfte, Eisenwarenhandlungen, Jnstallationsge- schäste, elektrische Geschäfte, Orthopädiften und Farbenläden. Für alle anderen nicht angeführten Betriebe, die vorläufig den fafcistischen Samstag nicht ein zuhalten brauchen, ist es vorgeschrieben, allen Angestellten über 21 Jahre alljährlich an 24 Samstagen nachmittags frei zu geben. Die Betriebe sind oerpflichtet, eine Tabelle an- Zuleiien, auf der ersichtlich ist, welches Personal jeden Samstag nachmittags frei hat. Besagte Ta bellen müssen
an gut sichtbarer Stelle angebracht werden. Ys ist nicht notwendig auf die physischen, poli tisch und kulturellen Zwecke des fafcistischen Sams tags eigens hinzuweisen. Alle Handelsbetriebe sind verpflichtet, vom kommenden Samstag ange fangen, dafür einzustehen, daß das angestellte Per sonal, gemäß den Bestimmungen, frei habe und rvr/hentlich an den in der Presse von den zustän digen syndikalen und politischen Organisationen mitgeteilten Versamlungen teilnehme. Eine eigens aufgestellte