er zu tragen hat, wenn gegen ihn entschieden wird. 3. ES steht einem jeden Unternehmer frei, einen oder mehrere Gegenstände zu liefern, jedoch ist er verpflichtet, die Waare binnen 14 Tagen nach erhaltener Bestellung in die k. k. Tabakfabrik kostenfrei zu stellen. Er ist ferner vcrbunden eine im Laufe de» jeweiligen Ver- tragS-JahreS über die bedungene Menge allenfalls geforderte Mehrlieferung bis zum Belaufe von zwanzig Prozent dieser Quantitäten, und im Falle der Nothwendigkeit »ach dem Ermessen
, soll «S der k. k. Verwaltung, wenn sie ihn nicht selbst zur weiteren Leistung verhallen will, frei stehen, ent weder den dadurch verursachten Abgang, wo und von wem im mer, auf was immer für eine Art und um jeden Preis an zuschauen, oder auch den Vertrag ganz aufzulösen, und auf Gefahr und Kosten des konkrakibrüchig gewordenen ErsteherS die Lieferung neuerlich feilzubielhen. Im ersteren Falle hat der Ersteher die höhere Beköstigung nach AuZiveiS amtlicher Berechnung, welche er hicmit aus drücklich für eine vollen Beweis
» ist da» SielieitationSrecht nur wahlweise vorbehalte», und eS steht der k. k. Fabrik«-Verwaltung frei, auf die unmittelbare Erfüllung des Vertrage» selbst zu drin gen, und alle dahin führenden Maßregeln selbst zu ergreifen. wogegen auch dein Kontrahenten der Rechtsweg für alle An sprüche, die er auS dem Kontrakte mache» zu können glaubt, offen stehe» soll. 7. Für die koniraklinäßig gelieferte und übernommene W.,,»e wird der bedungene Preis gegen Beibringung der mit ter I,ieräiutlicht» Ne«og»il>ou belegten, klassenmäßig