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Der Bote für Tirol
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Pagina 10 di 10
Data: 26.07.1849
Descrizione fisica: 10
eines gerichtlichen Augenscheines un terzieht, und deren Kosten er zu tragen hat, wenn gegen ihn entschieden wird. 3. ES fleht einem jeden Unternehmer frei, einen oder mehrere Gegenstände zu lieser», jedoch ist er verpflichtet, die Waare binnen 14 Tagen nach erhaltener Bestellung in die k. k. Tabakfabrik kostenfrei zu stellen. Er ist ferner verbunden eine im Laufe deS jeweilige» Ver- trags-Jahres über die bedungene Menge allenfalls geforderte Mehrlieferung bis zum Belaufe von zwanzig Prozent dieser Quantitäten

seine Kosten nicht entfernt, soll eS der k. k. Verwaltung, wen» sie ihn nicht selbst znr weiteren Leistung verhalte» will, frei stehen, ent weder den dadurch verursachten Abgang, wo und von wem im mer, auf waS immer für eine -Art und um jeden Preis an zuschaffen, oder auch den Vertrag ganz aufzulösen, und aus Gefahr und Kosten des konkraktbrüchig gewordenen ErfleherS die Lieferung neuerlich feilzubiethen. Im ersteren Falle hat der Erstehet die höhere Beköstigung nach AuöweiS amtlicher Berechnung

Versteigerung hiemit ausdrücklich ver zichtet. UebrigenS ist das NelicitalionSrecht nur wahlweise vorbehalten, und eS steht der k. k. FabrikS-Verwaltnng frei, ans die unmittelbare Erfüllung d,S Vertrage» selbst zu drin gen, und alle dahin führenden Maßregeln selbst j» ergreifen, wogegen auch den, Kontrahenten der Rechtsweg für alle An sprüche, die er aus dem Kontrakte machen zu können glaubt, offen stehen soll. 7. Für die kontraktinäßig gelieserte und übernommene Waare wird der bedungene Preis

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Der Bote für Tirol
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Pagina 11 di 12
Data: 09.08.1849
Descrizione fisica: 12
er zu tragen hat, wenn gegen ihn entschieden wird. 3. ES steht einem jeden Unternehmer frei, einen oder mehrere Gegenstände zu liefern, jedoch ist er verpflichtet, die Waare binnen 14 Tagen nach erhaltener Bestellung in die k. k. Tabakfabrik kostenfrei zu stellen. Er ist ferner vcrbunden eine im Laufe de» jeweiligen Ver- tragS-JahreS über die bedungene Menge allenfalls geforderte Mehrlieferung bis zum Belaufe von zwanzig Prozent dieser Quantitäten, und im Falle der Nothwendigkeit »ach dem Ermessen

, soll «S der k. k. Verwaltung, wenn sie ihn nicht selbst zur weiteren Leistung verhallen will, frei stehen, ent weder den dadurch verursachten Abgang, wo und von wem im mer, auf was immer für eine Art und um jeden Preis an zuschauen, oder auch den Vertrag ganz aufzulösen, und auf Gefahr und Kosten des konkrakibrüchig gewordenen ErsteherS die Lieferung neuerlich feilzubielhen. Im ersteren Falle hat der Ersteher die höhere Beköstigung nach AuZiveiS amtlicher Berechnung, welche er hicmit aus drücklich für eine vollen Beweis

» ist da» SielieitationSrecht nur wahlweise vorbehalte», und eS steht der k. k. Fabrik«-Verwaltung frei, auf die unmittelbare Erfüllung des Vertrage» selbst zu drin gen, und alle dahin führenden Maßregeln selbst zu ergreifen. wogegen auch dein Kontrahenten der Rechtsweg für alle An sprüche, die er auS dem Kontrakte mache» zu können glaubt, offen stehe» soll. 7. Für die koniraklinäßig gelieferte und übernommene W.,,»e wird der bedungene Preis gegen Beibringung der mit ter I,ieräiutlicht» Ne«og»il>ou belegten, klassenmäßig

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