desjenigen, der sich auf die angegebene Art von der Einreihung in daS Regiment frei machen will, schon vor der Losung für die HeereSergänzung erfolgt sein, da eS in der A. h. Ent schließung heißt: .wenn daS LoS einen freiwilligen LandeS schützen trifft.' Denjenigen, welche nach der Losung, wenn gleich noch vor dem AffentirungStage sich alS Freiwillige mel den, kann die fragliche Begünstigung nicht mehr zugestanden werden. IV. Die Bewilligung zum LoStausche oder zur Stellung eineS Ersatzmannes
) angehäng ten Muster einzurichten. Vll!. Derjenige, der sich im Meqe deS LoStauscheS oder durch Stellung eineS Ersatzmannes von der Einreihung in daS Kaiserjäger-Regiment frei macht, bleibt aber 1. gegenüber dem Kaiserjäger-Regimente noch so lange verpflichtet, biS sein LoStauscher oder Ersatzmann nicht nur zum Regimente angenommen, sondern auch bei demselben turch drei Monat eingerückt gewesen ist, ohne, daß er wegen eineS vor seiner Stellung bereits bestandenen Gebrechens als dienst untauglich
auS demselben entlassen werden mußte, und 2. gegenüber der Landesvertheibigung dahin, daß er die durch die LandeSvertheidigungS-Ordnung normirte Wehrpflicht deS Eingetretenen übernehmen soll. Endlich verbleibt 3. gegenüber der allgemeinen Wehrpflicht derjenige, der sich durch LoStausch frei macht, für seine Person noch so lange losungöpflichtig. alS feine' Altersklasse wieder aufgerufen wer den sollte. Ob er dann noch einmal seine Befreiung nach der A. h. Entschließnng vom 2. Nov. l. I. in Anspruch nehmen kann, hän
^t davon ab, ob er wirklich noch feiwilliger Lan deSschütze ist. Derjenige aber, der einen Ersatzmann zum Re gimente definitiv abgestellt hat, bleibt nach Ablauf der Jnter- kalarzeit sür immer bezüglich der HeereSergänzung frei. IX. Demjenigen, der sich durch LoStausch over durch Stel lung eines Ersatzmannes frei machen will, steht eS zu, am Sttllnngötage einen oder mehrere Unterzustellende zur Unter suchung vorzuführen; ebenso ist eö ihm. gestattet, süc den Fall, alö sein Untergestellter