Majestät haben den Haupt- mann deö Sr. k. k. Majestät Allerhöchsten Namen führenden Iäger-NegimentS, Oswald Freiherrn von Schneeburg, zum k. k. Kämmerer allergnädigst zu ernennen geruht. Der hochwürdige Generalvikar Dr. Johann Stefan Raffeiner in New-Uork, bekannt durch seine Frei gebigkeit und Patriotismus hat neuerdings einen.Wechsel im Betrage von 2V2 fl. CM. als Geschenk für die Stadt GlurnS anher gesendet, welcher bereits seiner Bestimmung zugeführt wurde. Kaiserliches Patent vom 24. Oktober 1356
jener Bergwerksbesitzer, welche das Gold und Silber nicht auf eigenen Werkstätten darstellen, ihre golv- und stlberhalligen Erze und Schliche an k. k. Hüttenwerke nir Einlösung abgeben zu müssen, ist aufgehoben nnd jeder Besitzer eines Berg- oder WaschwerkeS kann mit seinen gewonnenen Metallen, Erzen nnd Schlichen frei verfügen. ' II. Andererseits erlischt gleichzeitig die in einigen Bergbezirken als bestehend angenommene Verpflichtung der k. k. Hüttenwerke, die Gold- und Silberhallenden Erze> und Schliche
von den Privat-Bergwerköbesitzern einzulösen, nnd eS kann diese Einlösung nur im Wege des Uebereinkommens, wie zwischen jedem andern Pri- vatbergwerkö- und Hüttenbesitzer erfolgen. *) Vom 23. Mai 18Z4 (N; G. Bl. I.III. St., Nr. t46.) III. Zum Behufe der freiwilligen Einlösung des Berg- und HüttengoldeS und Silbers, so wie der frei willigen Bruch- und Pagament-Einlösung für das k. k. Aerar werden sowohl die hierzu bestimmten k. k. Aemter, als auch die Preise, nach welchen hieb« vorzugehen
, Schlichen und Hüttenprodukten über die Grenzen Un sers Reiches stattfinden darf, bestimmen die jeweiligen Zollvorschristen. ' VI. Die bestehenden Vorschriften über den gesetzlichen Feingehalt der Gold- und Silberfabrikate und die da mit in Verbindung stehende Punzirung, so wie die bis herigen Bestimmungen, wonach eS allen Parteien frei steht, Gold und Silber in Barren, in Münzen, in Bruch- oder Faden.Gold und Silber / zur Ausprägung in gesetzlich gangbare Münzen oder zur Verwechslung