und von da bls zum See von Bourges und zur Nhone hingeht, so wie eS durch den Artikel 92. der Schlußakte des Wiener Kongresses mit den Provinzen von ChablaiS und Faucigny geschehen ist, ausgedehnt werden. Art. 4. Die Geldent- schädigung, welche Frankreich den verbündeten Mächten leisten soll, ist auf die Summe von 720 Millionen Franken bestimmt; die Art und Weise, die Termine und die Bürgschaft für die Bezahlung dieser Summen sollen durch eine besondere Kon vention regulirt werde», welche eben
so kräftig und gültig seyn soll, als wenn sie wirtlich in gegen wärtigem Traktat eingeschaltet wäre. Art. Z. Da der » nruhige und g äh-r e n d e Z u st a n d, den Frankreich nach so vielen gewaltsamen Erschüt terungen, und vorzüglich nach der letzten Kata strophe ungeachtet der väterlichen Absichten des Kö nigs und der Vortheile, welche allen Klassen seiner Unterthanen durch di-Verfassungsurknnde geworden, nothwendig noch verspürt, zur Sichcchcicdcr benach barten Staaten Maaßregeln der VorstchtMd tempo
rärer Gewährleistung crscrdcrlich macht, so hat man eSfür unpäßlich gehalten, auf eine bestimmte Zeit Stellungen in Frankreich durch ein KcrpS von verbündeten Truppen besehen zu lassen, unter d,em ausdrücklichen Vorbehalt, daß diese Besetzung we der der.Souverainetät Sr. allerchristlichen Ma jestät, noch den Besitzstände, so wie er durch ge genwärtigen Traktat anerkannt und bestätigt wor den, Eintrag thun soll. Die Zahl der Truppen soll sich nicht über 150,502 Mann belaufen. Den Oberbefehlshaber
die Administration dieser Länder, wo die Gvillicam- len Sr. Maj. des Königs von Sardinien auch die Municipalgarde zur Aufrecht!,altuug der guten Ord nung amvcuden töiincu, uicht hiüdcp». , Cambra!, le QueSnoy, Maubeugs,- Landrcciej, AveSnej, Nocroy, Givct nebst Charlemont, Me- ziere», Sedan, Montmedy, Thionville. Longw», Ditsch und den Drückenkopf von FortlouiS bese tzen. Da Frankreich für den Unterhalt der hierzu bestimmten Armee zn sorgen hat, so soll Alles, was sich auf diesen Gegenstand bezieht
von Frankreich die Lage und das gegenwärtige Interesse, so wie die Fortschritt-, welche die Wiederherstellung der Ordnung und Ruhe in Frankreich gemacht haben wird, reiflich erwogen und einstimmig anerkannt haben werden, daß die Beweggründe, welche diese Maaßregel veranlaßten, nicht mehr vorhanden sind, Aber wie auch das Resultat dieser Berathschlagungen aussallen möge, nach Verlauf von fünf Jahren werden alle von den verbündeten Truppen besetz ten Plätze und Stellungen ohne weitern Aufent halt geräumt