zur dllgrmeinen Kenntniß gebracht: Hinsichtlich der Korrespondenz zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbritannien. 4. Mit 1. April d. I. hat der Zwäng zur Frankirung der Briefe aus Oesterreich nach Frankeeich, Algier» Großbritan nien und den englischen Besitzungen undHölonien von Ja maika, Canada, Neubraunschweig, Neuschottland, Prinz Eduard Insel, Neuland und vice versa aufzuhören, und es können die dahin gerichteten Briefe bei den k. k. Postämtern in der Regel ohne Bezahlung einer Portogebühr aufgegeben
ZU entrichten; dagegen werden die Bliese, welche aus den unted 1 erwähnten Staaten frankirt einlan gen, dem Adressaten pvrtofrei zugestellt werden. 4. Die frsmden Porto- Und Transitogebühren für die iin- sronkirt einlangende Korrespondenz sind, wie folgt, festgesetzt: s. aus Frankreich Und Algier mit 20 kr.; b. aus Großbritannien 26 kr.; . v. aus den Englischen Besitzungen und Kolonien 47 5r.; «I. auS den andern überseeischen Ländern und Kolonien 43 5^» * s. aus Spanien, Portugal und Gibraltar
^at, werden die ausländischen Gebühren auf den drillen Theil ermäßigt, mit Ausnahme jener nach und aus Großbritannien, den englischen Besitzungen und Kolonien, für welche sie im vollen Ärtrage zu entrichten kommen. Die interne Portotaxe ist hlesür'uach den Bestimmungen des Toxregulativs zu entrichten. 8. Zeitungen, Journale, Broschüren und andere Druck werke , welche unter Kreuzband verwahrt, zur Versendung nach und über Frankreich bei den k. k. Postämtern anfgege» den werden, müssen frankirt und hicfür
, so wie für die auS und über Frankreich einlangenden derlei Sendungen die Ge bühren. welche mit h. Hoftammerdekrcte vom 22. Juli 1342, Z. 5150 I'. festgesetzt wurden, bezahlt werden. 9. Die Briefe, welche unter Rekommandation nach Frank reich, Algier, Großbritannien, den englischen Besitzungen und Kolonien gesendet werden sollen, müssen bis zu dem Bestim mungsorte, jene nach andern überseeischen Ländern, Spa nien , Portugal und Gibraltar tis zu den für die gewshnli« chen Briise nach diesen Ländern festgesetzten Punkte^ fran- tirt
werden; für jene, welche nach Frankreich Und Älgler'ge- richtet find, kommt vor der Hand das französisch» Ports im doppelten Betrage zu entrichten. 1V'. Portopflichtige Behörden und Personen, .welche an Behörden in dt» unter b. und o. aufgeführten Länder Schreiben senden wollen, haben hiefür die bis zu den Be stimmungsorten festgesetzten Gebühren bei der Aufgab» zu entrichten, widrigen Falles sie sich der Gefahr aussetzen, daß ihre Sendungen wegen der darauf haftenden Postgebühren von den Behörden nicht angenommen werden, deßhalb