wiederhergestellte Ordnung der Dinge in Frank reich zu befestigen, so wie zwischen Frankreich und seinen Nachbarn gegenseitiges Vertrauen und Wohl wollen die durch unheilbringenden Wirkungen der Revolution und des EroberungSsystemS so lange gestört waren, wieder herzustellen, so haben Ihr« kaiserl. königl. Majestäten in der Ueberzeugung, daß dieser letztere Zweck nicht anders zu erreichen sey, als durch eine Ausgleichung/die ihnen ge rechte Entschädigungen für das Vergangene, und sichere Bürgschaft
, Ihre Bevollmächtigten ernannt, »m über besagten Definilivtlrakat zu verhandeln, ihn zu beschließen und zu unterzeichnen, nämlich (folgen di« Namen der Minister) , welche nach AuSwechlnng ihrer in guter und gehörig«»' Form befundenen Vollmachten nachstehende A'tikel un terzeichnet haben: Art 1. „Die Gränzen Frank reichs bleiben so, wie sie im I. 1790 waren, bis auf die beiderseitigen in gegenwärtigen Artikel an gegebenen Modifikationen: s. im Norde» bleibt die Gränzlinie, so wie fie in dem Pariser Trak tate bestimmt