instituten. damit dieselben an ihrem Eigenthums oder anderen Rechten Schaden leiden sollen, auf fingirte Personen gezogene und von ihm mit falschen Accep- ten derselben versehene Wechsel veräußert hat, diese Firmen und Geldinstitute wissentlich in Irrthum ge führt zu Haben, sowie auch auf diese Weise den Kredit zu verlängern bestrebt gewesen ist. a) Firma S. Kapferer mit 47 falschen Accepten im Betrage von 23.634 sl. 51 kr. (Sie wurden alle einzeln vorgetragen.) d) Die Firma Erzbcrger und Söhne in Augs
burg mit 11 falschen Accepten im Betrage von 11.525 fl. 34 kr. v) Die Firma Scharmitzer'S Neffe in Wien mit 13 Accepten im Betrage von 3716 fl. 32 kr. . ci) Die deutsche Unionbank in Berlin mit 13 Accepten im Betrage von 10.074 fl. 66 kr. e) Die baierische Handelsbank in München mit 66 Accepten im Betrage von 64.220 fl. 97 kr. k) Die Bank für Oberösterreich und Salzburg mit 33 Accepten im Betrage von 22.647 fl. 41 kr. g) Den Carl Walde, HanvelSmann in Innsbruck, mit 9 falschen Accepten im Betrage
von über 6000 fl. II. Hauptfrage: Ist der Angeklagte schuldig, dem Handelsmann Carl Walde hier, um denselben an seinem Eigen- thum oder anderen Rechten Schaden leiden zu lasse», durch den Verkauf des von Cäcilia v. Hellrigl auf die Firma Peter v. Hellrigl gezogenen, und von .Letzterem, resp, dem Angeklagten acceptirten, von ihm aber mit dem falschen Giro deö Frz. Kirchmayr versehenen Wechsels pr. 6000 fl. wissentlich in Irr- thüm geführt zu haben? III. Hauptfrage: Ist der Angeklagte schuldig, dadurch
, daß er am 12. März 1373, zu einer Zeit, wo ihm seine In- solvenz schon lange bekannt war, dem D. Salcher, Prokuristen der Handlung Frz. Voglsanger Hier, eine Anweisung auf die Firma Scharmitzer'S Neffe im Betrage von 4490 fl. 45 kr. übergab, ohne für dieselbe eine Deckung beizustellen, den Prokuiisten Salcher zum Schaden des Voglsanger in erwähnter listiger Weise in Irrthum geführt, und dessen Irr thum zu seinem Nachtheil benützt zu haben. IV. Hauptfrage: Ist der Angeklagte schuldig, dadurch, daß er am 13. März
, die Unwissenheit der Firma Diechtl k. Frank hier, um selbe Schaden lei den zu lassen, listiger Weise dadurch benützt zu haben, daß er derselben am 4. und 10. März 1373, als zu einer Zeit, wo er längst seisie ZahlungS- nnsähigkeit erkennen mußte, 9 Anweisungen im Ge- sammtbetrage von 2731 fl. 52 kr., ohne dieselben decken zu können, zur Eskomptirung übergab? VI. Hauptfrage: Ist der Angeklagte schuldig, die Unwissenheit des Handelsmann Anton Mair in der Absicht, um denselben Schaden leiden zu lassen, listiger