Karl seinen Aufenthalt nehmen dürfte. Vom Haudelsmimsterillm. Die vorgekommenen Fälle, daß Handeskanunecn oder Handelsfirmen sich an ein k. und k. Consularamt gewendet haben, um über die Bermögensverhältnisje einer im Auslande etablirten Handelsfirma, namentlich über die Frage, welcher Credit dieser Firma einge räumt werden könne, verläßliche Auskünfte zu erlangen, haben das Handelsministerium zur nachfolgenden Er öffnung einvernehmlich mit dem Ministerium des Aeußern bestimmt: Im Allgemeinen
nicht verpflichtet. Wohl aber ist vom k. und k. Ministerium des Aeußern den Consularämtern vorkommenden Falles aufgegeben worden, wenn sie über die Kreditfähigkeit ein-r Firma von berufener Seite, als: Handelskammern. Handels gremien ic., verläßliche Informationen erlangen können, diese Informationen dem anfragenden Geschäftsmanne auch mitzutheilen, wobei bemerkt wird, daß dies nur in ganz vertraulicher, außeramtlicher Weise von Fall zu Fall und ohne Uebernahme irgend welcher Haftung zu geschehen
hat und daß die Consularämter daran festzuhalten haben, daß jede Anfrage eine Beantwortung erhalte, auch wenn sie negativ sein sollte. Von einer Verpflichtung zur Erhebung und Mittheilung ver läßlicher amtlicher Daten über die Creditfähigkeit einer Firma kann um so weniger die Rede sein, als einerseits die öffentliche Stellung der Consularfunctionäre sie in der Regel gar nicht in die Lage setzt, in einer den Verhältnissen entsprechenden unauffälligen Weise ver läßliche Auskünfte über solche Thatsachen einzuholen