¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
Pfandrecht wegen der Forderung per 4000 fl., die Firma M. G. bestellte nun ihren Anteil per 2000 fl. als Pfand für die Forderung des Ferdinand R. per 5000 fl., welcher auch um die Einverleibung des Afterpfandrechtes auf die Forderung der Firma M- G- bei dem Landesgerichte Wien eingeschritten ist. Dieses Gesuch wurde von dem öandesgerichte Wien abgewiesen, weil die Forderung per 4000 fl. für die obigen beiden Firmen ungeteilt haftet und der Umstand, daß der Firma M. G. die Hälfte dieser Forderung zusteht
, weder aus dem Grundbuche ersichtlich, noch eine diesbezügliche, dies beweisende, mit den Erfordernissen des GG. versehene, von der Firma F. D. ausgestellte Urkunde beigebracht ist. Wer Rekurs des Einschreiters wurde vom OLG. dem Gesuchsbegehren stattgegeben in der Erwägung, daß, weil sich aus den Vorakten ergibt, daß die beiden Firmen je zur Hälfte Eigentümer des betreffenden Hauses warm und daß jene Hhpothekarforderung den Kaufschillingsrest betrifft, mit Bestimmtheit zu erkennen