Seite 6 „Alpenze»tu«g* >v» Samstag, den 18. November Igzz Zur Kontingentierung der Schweizer Weineinsuhr Wie die „Schweizer Weinzeitung' berichtet wird die Festsetzung der Kontingente nach der Einsuhr des Jahres 1932 berechnet. Jede Schweizer Firma hat das Recht, zu den bisherigen Zollsätzen im Jahre 1933 gleich viel wie 193'^ an Weinen ein- zusühren. Eine Sonderbehandlung ersahrcn die Weine aus Italien, Frankreich und Algier, sür welche sal zende Kontingentmengen in Prozenten der Einsuhr don
1933 festgesetzt wurden: Italien Frankreich Algier in Prozenten Rotwein unter 13 Erad 1(12 91 57 Weißwein unter 13 Grad 97 91 194 Rotwein über 13 Grad KL 9L 43 Weißwein über 13 Grad 7» 193 Ausgangspunkt ist nicht die Gesamtmenge, sondern die einzelne Firma. Jede Firma hat an Hand ihrer Zoll- und Verrechnungsquittungen des Jahres 19IZ Anrecht auf die gleich großen Men gen, svsern es sich um Weine handelt, die nicht aus Frankreich, Algier oder Italien stammen, wäh rend für diese drei Länder obige
Perzentsätze gelten. Hat z. B. eine Schweizer Firma vor dem In krafttreten der Kontingentverordnuttg, also am 9. November, schon mehr als 102 Prozent ihres im Jahre 1932 bezogenen Quantums von italieni schem We?n eingeführt, dann kann sie 1933 nur mehr gegen Zahlung eines Zuschlages von IO Frank per Hektoliter, italienische Weine einführen. Für Frankreich kommen überhaupt nur i 1/12 des Kontingents in Betracht, da der sranz.-schweizeri- sche Handelsvertrag auf 1. Dezember 1933 gekün digt worden
ist. Eine Kompensation der Kontingente der einzel nen Staaten oder Positionen wird nicht bewilligt. Wenn also eine Schweizer Firma ihr Kontigent an Rotwein'' unter 13 Grad aus Italien nicht voll ausgenutzt hat, so kann sie die Disserenz weder für die Einfuh«: v?n Rotwein über 13 Erad aus Italien noch für irgend einen anderen Wein aus einem anderen Lande geltend machen. Für die Einfuhrbewilligung, die für jede ein zelne Wiinfendung einzuholen ist, welche auf den bisherigen Zollsatz Einspruch erhebt
, haben die Schweizer Firmen 29 Rappen pro q zu entrichten. Die Freilager werden als Ausland betrachtet. » » Es steh^ jedc«: Schweizer Firma srei, soviel Wein aus irgendwelchem Land: einzuführen als sie will, nur muß sie sür Weine, welche über den Kontin gentsatz hinausgehen, den Zollausschlag von 10 Franken entrichten. Die Gründe der Kontingentierung sind nach der „Schweizer Weinzeitung' solgende: Bor allem sollte verhindert werden, daß vor dem Inkrafttreten der neuen Geiränksstener zu große Vorräte an gelegt