gründe. In dem Hause des Beschwerdeführers, Haspingerstraße Nr. 16 in I., hatte die Firma R. seit dem Jahre 1896 das im Hofe ge legene Stöckelgebäude und seit dem Jahre 1899 auch noch das Parterre des Hauptgebäudes in Miete. Nebst dem für diese Parterrelokalitäten fatierten Mietzinse von jährlich 1200 X hatte die Firma vereinbarungs gemäß einen weiteren Betrag von jährlich 320 K in vierteljährigen, mit dem Mietzinse zu entrichtenden Raten an den Hausbesitzer zu zahlen, nach Aussage des letzteren
als Ersatz für Adaptierungen und die Installierung der Gasleitung. Im Jahre 1901 wurde vom Hausbesitzer weiters eine bauliche Verbindung zwischen Haupt- und Stöckclgebäude hergestellt, wofür die Firma R. vereinbarungsgemäß, und zwar nach Angabe des Hausbesitzers, als Ersatz für die Baukosten vom 1. Mai 1901 einen weiteren Betrag von 160 X gezahlt hat. Diese beiden Beträge wurden niemals, insbesondere auch nicht in dem für die Zinsjahre 1903 und 1904 am 1. Oktober 1904 eingebrachten, der hier in Rede
führer sich in Unkenntnis darüber befunden habe, daß die obigen Beträge, die einen Ersatz für die Baukosten des Zwischenbaues und der Adaptierung der Parterre- lokalitäten gebildet haben, zur Zinssteuer einzubckennen waren, namentlich der Zwischenbau sei im Interesse der mietenden Firma hergestellt worden, weshalb sie sich auch zu dem Ersatz der Kosten bereit erklärt habe. Der VGH. hat die Beschwerde nicht als begründet erkannt: — Abgesehen davon, daß Gesetzesübertretun gen schon nach allgemeinen