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Der Bote für Tirol
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Data: 25.05.1860
Descrizione fisica: 4
. Von der poln. Grenze, Agitationen unter den Polen. Narbtrag. Vor ei'nundsunfzig Jahren. ^ Amtlicher Theile Verordnung der Ministerien dcS Innern, der Justiz und der Finanzen vom 13. Mai 1860, wirksam für den ganzen Umfang deS Reiches, mit Aus nahme des lombardisch-venetianischcn Königreichs und der Militärgrenze, betreffend die Firma-Protokollirungen, die Handels» und GewerbSbücher, die Prokura und die handelsgerichtliche Kompetenz. Auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 12. Mai 1360

, deren Firma bei dem Han delsgerichte protokollirt ist, sind verpflichtet, gesetzmäßig eingerichtete Geschäftsbücher zu führen. 8. 2. Jeder Inhaber einer, bei der Handels- und Gewerbekammer eingetragenen Handels,, FabrikS- oder anderen Gewerbe-Unternehmung ist berechtigt, seine Un ternehmung sammt der Firma unter Vorlage der Be stätigung über die bei der Handels- und Gewerbekam mer erfolgte Eintragung, sowohl bei dem Handelsge richte deS Bezirkes, in welchem sich dieselbe befindet

einer Bevölkerung über 50.000 Seelen wenigstens gg ^ -1. an Orten mit einer Bevölkerung über 10.000 bis 50.000 Seelen wenigstens . 60 „ 5. an Orten mit-einer Bevölkerung mit oder unier 10.000 Seelen wenigstens ... ^0 „ zu entrichten haben, oder, wenn sie ihre Geschäfte mit Gesellschaften unter einer Gesellsckastöfirma betreiben wollen, verpflichtet, ihre Firma und den allfälligen Ge sellschaftSvertrag bei dem Handelsgerichte protokolliren zu lassen. 8. 4. Andere als die im 8. 3 bezeichneten Gewerbe- Unternehmer

sind zur handelsgerichtlichen Protokollirung nur dann verpflichtet, wenn sie entweder ihr Gewerbe mit Gesellschaftern betreiben und eine GefellschaflSflrma führen, oder sich in ihren Geschäften der Ausgabe von Wechseln oder anderer für, den Verkehr bestimmter ver pflichtender Urkunden bedienen wollen. 8. 5. Die Pflicht, die Protokollirung deS Gefell- schastSvertrageS und der Firma bei dem zuständigen Handelsgerichte zu erwirken, liegt auch allen ErwerbS- gesellschasten ob, deren UnternehmungSfond ganz oder zum Theile

sind, kann die hantelSgeriLtliche Protvkollirung ihrer Unternehmung und der Firma nach Einverneh mung der Handels - und Geweibckammer von dem 'Handelsgerichte, und im weiteren Jnstanzenzuge von der politischen Landesstelle und dem Ministerium deS Innern bewilligt werden. 8. 3. Für alle nach den 8s. 2, 3, 4. 5 und 7 pro tokollirten Unternehmungen haben folgende Bestimmungen zu gelten: 1. Die Unternehmer sind berechtigt, GefchäftSpro- kuren zu ertheilen, und verpflichtet, die ertheilten Pro tokolliren zu lassen

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