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Data: 06.06.1860
Descrizione fisica: 6
über tv.Vvv bis üvvvl) Seelm wenigstens . Lv „ S. an Lrten mir einer Bevölkerung mit oter linier Ivovll Seelen wenigstens .. ^l) > zu ennichlin haben, oder, wenn sie ihre Geschäfte mit Gesellschaften unter einer GesellschastSfirma betreiben wollen. verpflichtet, ihre Firma und den allfälligen Ge» fellschaftsverrrag bei dem Handelsgerichte protökolliren ZU lassen § 4. Andere als die im H. 3 bezeichneten Gewerbe« Uniernehmer sind zur hanvelSgerichilichen Protok<llirung nur dann verpflichtet

, w nn sie entweder ihr Gewerbe mit Gesellschafter» betieil'en und eine GtsellschafiSfiima fuh en, oder sich in ihren Geschäften der 'Ausgabe von Wechseln oder anderer für dtn Be kehr bestimmter ver» pstichiender Urkunden bedienen wcllen. H. 5. Die Pflicht, dir Prolekollirung deö Ge eU- schafiövtNr.'geS und der Firma bei dem iustänoigen Han delsgerichte zu erwirken, liegt auch allen ErwerbSge- sellscvasten ob, deren UniernehmungSfond vanz oder zum Aheilt durch Aktien aufgebracht werden soll. H. L Die unterbli

, oder deS R»chteS zur Firma führung un erliegen einer Stempelgebühr von ö st., und zwar für j.deö Individuum, dessen Zeichnung proiokollirt wird. 8 13 Die in den 10, tl und l2 sestgesetzten Stempelgebühren haben nur für den ersten Bogen der Eingabe zu gelten, die weiteren Bogen .derselben unter- lirg,n dem gewöhnlichen Eingabenstempel (derzeit mit 30 kr. und sammt Zuschlag von 3K kc). § 14 DaS Handelsgericht hat in den Fällen deS H 0 von der vollzogenen Protok^llirunz die Steuer behörde in Kenntniß zu sehen

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