, '»d»* , und die kostbaren Kirchengeräthe sobald möglich zu entfernen. , . §» 52 « Ist das Feuer noch verschlossen, so soll man, solang es sich thun laßt, ^Anstatt demselben keine Lust zu fassen gestatten, sondern es durch Begießen, undtemFE. sonst andere mögliche Art zu ersticken suchen. Wenn es aber schon wirklich - handnehmen- ausbrrcht, oder einen Ort ergriffen hat, worin Körner, Heu, Stroh u. d. >>-«,.md^- gl. sich befinden, wo also das Begießen nichts mehr nützt, da muß das , 8nlt umliegende Holzwerk weggeräumt
, die anstoßenden Zaune, wenn es vielleicht nicht schon vorher, um den Zugang offen zu halten , geschehen wäre, weg-, gebrochen, das Dach eingerissen, Und sammt den Wanden, und übrigen Brandstücken, um das Feuer zu bedecken und zu ersticken , hineinwärts ge stürztwerden. /''.'•■■.V-.- . 5.- 53* ' Die nebenstehenden Häuser sind ohne Nokh nicht einzureißen. Nur dann, V°n>rechm. wenn die Ausbreitung der Flamme auf keine andere Art gehindert werden kann , soll zum Vorbrechen Hand angelegt werden. In diesem Falle
ist kein Hauswirth zu verschonen; hingegen ist auch jener, den es trifft , wie ein Abbrändler zu behandeln, und hat mit diesem gleiche Vorrechte zu genießen. §• 54* Vierte - Nachdem das Feuer bereits gelöscht ist, soll sich dennoch von den zum ^à»'- Löschen angestellten Leuten Niemand entfernen, bevor der Grundrichter, oder L,mgT- derjenige, der die Aufsicht geführt hat, es erlaubet. nNÄpf- . ' tem Feuer. §*. 55* ^ ^ Es sind zur Brandstätte eigene Wächter anzustellen, welche Sorge smtweit
i ■ A ~ , _ T ' gegen eine tragen, daß durch verborgene Funken das Feuer nicht wieder auflebe, und ^Aung. eine neue Brunst entstehe. - ; s 1 §. ' 56* - Der sämmtlkche Löschzeug ist sodann auszusuchcn, jedem das seimge rückzustellen, und für die Ausbesserung und VerMung .desselben aus der ' *** Gemeindskasse zu sorgen. Die Ersetzung dieser Kosten aber ist von demje-