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Data: 16.09.1922
Descrizione fisica: 12
, doch soll cs ttm Stromabnehmern freistehen, die Stromzähler von den Etschwerken anzukaufen, in welchem Falle die Instandhaltung durch die Etschwerke auf Kosten der Stromabnehmer -erfolgen muß. Den Etschwerken steht es frei, die Stromverrechnung nach Zähler mit Doppeltarif durchzuführen. Boi dieser Verrechnungsart werden die Stunden für den Hochtarif entsprechend den Erfahrungen anderer großer Wasserkraft-Elektrizitätswerke wie folgt festgesetzt: November, Dezember. Jänner, Februar, März: von 6 bis ö Uhr

zu bezahlen haben. Für die Stromverrech» nung bei vorübergehender Benützung, Festbeleuch tung und -dergleichen wird ein Preis von 1 Lire per kiloivaksiunde berechnet. Die Etschwerke sind berchtlgt, unter gewissen Ver hältnissen und bei Zutreffcn gewisser Voraussetzungen die Stromlieferuna für Licht und Kraft mit einem Zähler zum Preise von 30 Cenkeslnü per Kilowatt stunde mit Zugrundelegung bestimmter Grund gebühren flir den Jnstallationswert der Lichtanlage zu berechnen. Die Grundgebühren betragen

bis 5000 Stunden 20 Centesimi; 5. Stromueferung ohne Rücksicht auf die Be nützungsdauer, welche sich der Strombelastungskurve der -Etschwerke anpaßt und während der Zeit ge- ringer Wasserzuflüsse und der Höchstbelastungen außer Betrieb gesetzt wird 20 Centesimi für die -Kilowatt stunde: 6. imter 3500 Stunden pro Jahr 30 Centesimi; oder vorüber- die Benützungs- daüer, 45 Centesimi; 8. Kraftstromlieferung ganzjährig, jedoch in den Mntermonaten (1. November bis 30. April) nur nachts von 10 Uhr abends

für jedes Kilowatt Anschlußwert und Jahr 40 Lire; Strompreis 10 Centesimi für die Kilowattstunde. Die Bestimmung, welcher der voranaeführtcn Ta- rifc in Anwendung zu kommen hat, bleibt der Direk tion der Etschwerke Vorbehalten. 13. Für Koch-, Heiz- und sonstige Apparate bis zu einem Kilowatt Stromaufnahme bei ganzjähriger Benützung 30 Centesimi für die Kilowattstunde. Was die Heizungsfrage anbeirlfft, so be- schließt der Bcrwaltungsrat auf Grund der ausführ- lichen Darlegungen der Direktion und der Taris

von 12 Ccntcsimi per Kilowattstunde abgegeben werden, während für den Winter 1923/24 unbedingt der nor male Kraftstrompreis zu bezahlen fein wird. Die Kosten für die erste Montage der Zähler, aus- ' schließlich der eventuellen Aenderungskastcn der Hausmstallation, übernehmen die Etschwerke, sofern es sich nicht um zwangsweise Zählcreinstcllung han delt oder der Stromabnehmer zw seinem eigenen Bor- teile die Aufstellung des Zählers selbst verlangt. Die Stromverrechnung nach Zählertaris würde sich wie folgt

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