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Tiroler Wastl
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Pagina 4 di 8
Data: 24.02.1926
Descrizione fisica: 8
? Oder hatte nicht der Landesschulrat, der auf den Inhalt der Schul bücher doch wohl einen Einfluß hat, und dessen Mit glieder doch auch etwas von der Gemsjagd verstehen, die verdammte Pflicht und Schuldigkeit, darüber zu wachen, daß solche votksoerdummenden Aufsätze nicht ausgenommen werden? Ein alter Tiroler. Die Post sucht einen Erben! Von Ralph S e e m a n n-Graz. Kürzlich bin ich einem Armeleutleichenzug begegnet, dem mir gesenktem Haupt ein spindeldürrer Hund und ein magerer, alter Herr folgten. Das Bild hat Mich derart

erschüttert, daß ich mich spontan als dritter Leidtragender dem traurigen Zuge anschloß. Ich hätt's nicht tun sollen! Ich Hab' mich dadurch in einen Konflikt mit der österr. Postverwaltung geritten! Die Sache ist, zu deutsch gesagt, die, daß ich durch meine Beteiligung am Leichenbegängnisse des Armeleut menschen in den dringenden Verdacht kam, zu seinen Erben zu zählen. Also: Der (wie ich nachträglich erfuhr, an progressiver Hungeritis) Verstorbene, er hieß Balthasar Ochsenhuber, war Postexpedient

eines österreichischen Post expedienten hat auch Mr die Nachkommen (— Erben) derselben etwas übrig. Der Paragraph 11 des Vertrages sagt nämlich: „Im Falle des Ablebens des Postexpedienten haben seine Erben unter ihrer Haftung und Verantwor tung für die klaglose Fortführung des Dienstes so lange zu sorgen, bis von der Post- und Telegraphendirektion das Entsprechende verfügt wird. Von dieser Verpflich tung können sie erst nach Ablauf der halbjährigen Kstudi- gungssrist und vor deren Ablauf nur dann enthoben

werden, wenn bis dahin die Wiederbesetzung der erledigter, Stelle erfolgt oder von der Direktion eine anderweitige Vorkehrung getroffen wird." Was heißt das in der Praxis? Daß den Erben nach einem österreichischen Postexpedienten der ex offo Anspruch auf eine Staatsstellung im Hause Oesterreich zusteht! , j , Staatsstellung — man denke! Und zwar: sie fällt einem nicht in den Schoß, sie wird einem ^sozusagen mit Gewalten den Schoß geworfen! Ex offo! — Man braucht nur Erbe zu sein . . . So und jetzt kommt

das Heiterste: wer in aller Welt würde nicht gerne als lachender Erbe auftreten? Wer? frage ich. Im Falle Ochsenhuber war das aber anders: mit denr Beginnen des Paragraph 11 ex offo Interesses der Postverwaltung füjr die Erben des Verblichenen setzte eine, man höre und staune — Erbenslucht ein! Der erste, der verduftete, war der nachgelasfene Hund des Verstorbenen. Spötter behaupten, er habe unter dem Einflüsse seiner Hundsnase vor den Segnungen des An stellungsvertrages feines Erblassers reißaus genommen

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 3 di 18
Data: 15.04.1921
Descrizione fisica: 18
befristeten Bekenntnisse unbedingt begonnen werden mußte, wesentliche Aenderungen und Er gänzungen, teils zu Gunsten, teils zu 'Ungunsten des Abgabepflichtigen getroffen wurden. Die wesentliche Neuerungen derselben sind folgende: Ruhende Erbschaften: 1. Nach dem V.-A.-G. wären bekanntlich ruhende Erbschaften ohne Ausnahme gleich dem Erblasser zu behandeln gewesen. Die obzitierte Novelle trifft nun aber die Bestimmung, daß ruhende Erbschaften nur dann, gleich dem Erblasser zu behandeln sind, wenn die Erben

nicht bekannt oder wenn sich im Zeitpunkte der Bemessung nicht feststellen läßt, wie sich die Aufteilung auf die Erben vollziehen wird. Nur in solchen Fällen wird vorläufig die ruhende Erbschaft gleich dem Erblasser behandelt, wobei jedoch Verbindlich keiten der Verlassenschaft, Vermächtnisse und Pflichtteile als Schulden der Verlassenschaft und als Forderungen der Berechtigten anzusehen sind. Werden die Erben oder die Art der Aufteilung des Nachlasses erst später, jedoch innerhalb von drei Jahren

nach dem Stichtage bekannt, so haben die Erben binnen 30 Tagen die Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten. Die Erstattung der Anzeige durch einen von mehreren Erben gilt auch für die Miterben. Jü einem solchen Falle hat eine Berichtigung der Veranlagung der Erben nach Maßgabe ihrer Abgabepflicht und der Höhe ihres Vermögens unter Einrechnung des Erb teiles nach dem Stande vom Stichtage stattzu- sinden; den Erben ist die auf ihre Anteile ver hältnismäßig entfallende, von der Verlassenschaft bereits entrichtete

Abgabe in ihre eigenen einzu rechnen; ein Mehrbetrag, der aus der Erbmasse geleistet wurde, ist zurückzuerstatten. Was die Bekenntnislegung anbelangt, so ist für alle am Stichtage und auch am 31. Jänner 1921 noch nicht eingeantworteten Verlassenschaf- ten, die bei einem österreichischen Gerichte abge handelt werden, ein besonderes Bekenntnis zu legen. Die Erben sind unter Angabe ihrer An teilsberechtigung genau zu bezeichnen. Außerdem haben die Erben ihre Erbteilsforderungen unter genauer Bezeichnung

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Neueste Zeitung
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Pagina 3 di 4
Data: 06.07.1926
Descrizione fisica: 4
in L o n d o n em wohlhabender aufmann, der in seinem Testament einen Neffen und ne Nichte als Erben eingesetzt hatte. Er selbst hatte von inen Verwandten seit Jahrzehnten nicht mehr das ge- m M um MMm-Ml-M« in Min. An MUMM 8er Wen ftes llftftauers gegen Die llefterlirung ftes Mols tum Wien natft Mein. Wien, 5. Juli, (Priv.) Die Wiener Ortsgruppe des An dreas-Hoser- Bundes erklärt, daß sie mit dem seinerzeit in Wien be standenen lanösmännifchen Andrsas-Hofer-Bcrein, der es sich damals zur Aufgabe gestellt hatte, in Wien

aufzustellen. Der Künstler weigerte sich unter Berufung auf die in Wien erfolgte Bestellung und erinnerte an die noch aus- stehenden 10.000 Kronen sowie daran, daß ihm bei der Bestellung eine namhafte Spende des Erzherzogs Franz Ferdinand und das Ergebnis einer Sammlung bei der Bevölkerung Mgesichert wurde. Im Jahre 1922 st a r b der Bildhauer K h u e n und sei nen Erben erklärte der damalige Präsident des Tenkmal- komitees, der inzwischen ebenfalls verstorbene Wiener Gemeinderat

A n g e l i, daß der Verein n i ch t die Mittel besitze, um den restlichen Verpflichtungen nachzukommen. Im Sinne des Toten legten seine Erben noch im Jahre 1923 Verwahrung gegen eine Nebevführung der Bronze statue nach Kn sstein ein und so blieb das Standbild des Freiheitskämpfers in der Favoritener Gießerei stehen. Ende März d. I. erfuhren die Erben des Bildhauers Khuen, daß die Hauptteile des Denkmales schon vor zwei Jahren nach Tirol gebracht worden seien. Die Erben erklärten dem Gießer, daß dieser Transport

ohne ihr Wis sen und gegen ihren Willen erfolgt sei. Als er aber trotz dem vor drei Wochen auch noch die restlichen Teile des Denkmals, die Arme und die Fahne, nach K u f st e i n schickte, wurde gegen ihn und seine unbekannten Auftrag geber die A n zeige wegen Eingriff in das Urheber recht erstattet. Auf den Prozeß der Erben schrieben der Präsident des Denkmalansschusses Kufstein, der Landeshauptmann von Tirol Dr. Stumps und ein Rechtsauwalt, daß die An sprüche der Erben überprüft worden seien

und man gefun den hätte, daß sie ni ch t zu Recht bestehen. Unter Appell an die nationalen Gefühle wurde den Erben der Betrag vor: 1000 Schilling angeboten, falls sie gleichzeitig er klären, keine weiteren Forderungen zu stellen. Es steht zu erwarten, daß sich die Erben mit diesem Aus gleich wohl einverstanden erklären werden, zumal von der Aufstellung eines Andreas-Hofer-Denkmals in Wien derzeit und wohl auch für die allernächste Zeit keine Rede mehr sein kann. * Am kommenden Sonntag, den 11. Juli, erfolgt

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 5 di 16
Data: 05.06.1925
Descrizione fisica: 16
auf. Bezirkshauptmannschaft Lienz, am 24. Mai 1925. Ter Bezirks'hauptmann: D r. K n e u ß l. GeM-ZaK A 31/25, 27. ! WchMV-M. Auf Ansuchen der Erben ttach Paul ! Wolf, Kaufmann in Sillian, werden im ! Zuge der Verlasseltschaftsabhandlung die Lie- ! genschaften in Einl.-Zl. 35/11 Kat.- Gemeinde j Sillian, bestehend aus Bp. 43 Wohnhaus, Hof- j raum und Hütte (mit Geschnftslokal und Ver anda), Grp. 134/1 Garten, Grp. 1130/189 und 1130/219 Wald, neuerlich! und zwar um den Ausrufspreis von 18.600 Schilling öf fentlich versteigert

Platzgummer. §. 1/25, 14. Edikt. Agnes Hollwarth geb. Fritzer, aus Untertilliach ist am 7. Februar 1917 in Em pire, Colorado, Nordamerika, gestorben. Der Nachlaß ist «zufolge der Verlaßabhandlung durch das zuständige amerikanische Gericht vom ge fertigten Gerichte an die Erben zu verteilen. Zu diesen Erben gehört die dem Gerichte unbekannte Nachkommenschaft nach! dem vor rund 30 Jahren in Pittsburg verstorbenen Josef Fritzer. Für diese Nachkommenschaft ist Anton Pr'ünster, Arbeiter in Lienz, Albin

-Eg- gerst raste 18, zum Kurator bestellt. Diese unbekannten Erben werden aufge fordert, sich binnen 6 Monaten von heute ab bei diesem Gerichte zu melden und ihr Erb recht nachzuweisen. Nach! dem Ablaufe dieser Frist wird auch der auf diese Nachkommenschaft^ entfallende Teil der Verlassenschäft denjenigen, die sich! erbserklärt und ihr Erbrecht ausge- wiesen haben, herausstegeben. Bezirksgericht Mian, am 26. Mai 1925. Dr. Adolf Platzgummer. P 5|25 Versteigern,» gsedilrt. Mit Bewilligung

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 5 di 16
Data: 08.12.1927
Descrizione fisica: 16
aus 14 Monatsraten; während dieser Zeit ist er gestorben. Meine Frau und ich bezahlten noch sieben Raten nach seinem Tod« in seinem Namen weiter. Was ist nun zu tun, damit die Lose auf meinen Namen umge. schrieben werden können, damit — wenn sie einmal gezogen werden sollten — dies nicht von den anderen Erben, welche nichts bezahlt haben, angefochten werden könnte? 982 Antwort: Eigentlich hätte der Bezugsschein für di« Baulose in die Devlassenschaft gehört und Hütte bei der Der. lassenschaftsabhandlung darüber

entschieden werden sollen, wer denselben übernimmt. Um jetzt gegen etwaige An. sprüche der Erben gesichert zu sein, bleibt nichts anderes übrig, als sich mit den Erben auseinanderzusetzen. Du müßtest also eventuell den Betrag, den <b.cr Schwiegervater für . .e Lose bereits bezahlt hatte, an die Erben auszahlen. Falls sie aber darauf bestehen, daß die Lose zur Erbschaft gehören und sie dieselben Dir also nicht überlassen wollen, so müßtest Du sie ihnen überlassen, könntest aber natürlich die Raten

von ihnen zurückverlangen, i&te Du nach dem Tode des Schwiegervaters weiter eingezahlt hast. Es wird gut sein, wenn Du Dich diesbezüglich mit den Erben ins Ein- vernehmen setzest, um spätere Streitereien zu vermeiden. Frage: Mein« Frau und ich sind als landw. Arbeiter bei der Landwirtschaftskrankenkasse. Meine Tochter ist 15 Jahve alt und feit 15. ds. Ms. nicht mehr bei uns, sondern in einer nächsten Ortschaft, wo sie Nähen lernt. Muß mein« Tochter bei einer anderen Kasse versichert

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 1 di 16
Data: 07.08.1930
Descrizione fisica: 16
werden oder beliebig oft im Jahre oder vielleicht erst wieder nach vielen Jahren. Es kommt immer nur auf das Interesse und auf die Möglichkeit an. Stirbt der Versicherte vor dem sechzigsten Lebens- jahre, wird den Erben das gesamte Einlagenkapital zu- rückgezahlt, stirbt er nachher, so bezieht er die Rente für die ganze restliche Lebenszeit und trotzdem wird im Todesfälle das ganze Kapital an die gesetzlichen oder testamentarischen Erben ausgezahlt. Tritt irgendwann vor d^m sechzigsten Lebensjahre durch Krankheit

, erhalten die Erben, zum Beispiel zwei Söhne im Alter von 40 und 35 Jahren wieder das Kapital je zur Hälfte ausgezahlt. Tun sie wie die Mutter, und verwenden das Geld wieder für ihre eigene Altersversorgung, so er» halten sie, auch wenn sie selbst nichts mehr dazuzahlen könnten, ab sechzigstem Lebensjahre eine Rente von 486 8, bezw. 686 8, unbeschadet der Auszahlung von wieder je 2000 8 an ihre Erben. Man ersieht also ohne weiteres den unabsehbaren Segen, den eine solche Versicherung sowohl dem Einzel

, sehr bedeutungsvolle Möglichkeiten, zum Bei- spiel die Versorgung der sogenannten weichenden Erben und von treuen Dienstboten. Budapest, die Perle von Ungarn. Von Emil B o s c a r o l l i. Das Ungarland von heute ist an Naturschönheiten nicht übermäßig reich. Der größte Teil des kleinen Ge- bietes besteht aus ausgedehnten, zwar fruchtbaren aber einförmigen Flächen, in welche außer den allerdings imposanten Flüssen nur einige sehr mäßige Gebirgszüge und ein einziger größerer See etwas Abwechslung bringen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 3 di 8
Data: 05.08.1923
Descrizione fisica: 8
^-die der zeit in Betrieb stellen, ist für ihre Person, ihre Erben und Rechtsnachfolger die Gewerbeausübung bis 1953 gestattet; von diesem Jahre ab gelten alle Privilegien als erloschen. Jedoch ist es den Besitzern, die Pharmazeuten sind, gestattet, die Apotheke bis an ihr Lebensende zu führen. d) Bis Ende Dezember 1923 hat die Präfektur nach Anhörung der Gemeinde, des Provinzialausschusses und Pro- vinzialsanitätsratos mittels eigenen Dekreten den organischen Plan der Apotheken der ganzen Provinz

verfällt infolge: 1. Tod des Betriebsinhabers. 2. Konkurs, falls nicht innerhalb 15 Monaten der Ausgleich erfolgt (nach ital. Konkursodrnung!). 3. Wenn sich der eine Konzessionsinhaber weigert vom bis herigen Besitzer bezw. Erben die Einrichtung, Inventar, Vor räte der Apotheke zu übernehmen. 4. Freiwilliger Verzicht. 5. Falls die Apotheke durch mehr als 15 Tage geschlossen bleibt ohne vorherige Mitteilung an den Präfekten oder wenn dieser hiezu nicht zugestimmt. 6. Im Falle konstatierter Re- zidivität

zu errichtende Apotheke von den bereits bestehenden einhalten muss. In Gemeinden unter 5000 Einwohnern ist ausserdem auch auf die topographische Lage und Wegever hältnisse Rücksicht zu nehmen. Die Bewilligung zur Errichtung, bezw. Betrieb einer Apotheke wird mittels Präfekturdekret nach Anhörung des Provinz-Sanitätsrates erteilt. b) Den Besitzern von personalrechtlichen. derzeit in Be trieb stehenden Apotheken ist die Gewerbeausübung für ihre Person, ihre Erben und Rechtsnachfolger bis 1944 gestatte!. Jedoch

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 2 di 20
Data: 28.03.1924
Descrizione fisica: 20
hypothekenfrei bleiben kann, so sollte doch sverngstmL die Hülste oder ein Drittel dieselben nicht mehr hypothekarisch belastet werde» dürfen. Welche WoUtat dies wäre, kann man ersehen aus den Auswirkungen der hypothekarischen Unverschuldbarkeit oder der Verschüldungsgrenze bei der Aufteilung von Erb schaften. Eine Hauptquelle der Htzpothekarschulden ist die ErbschaftsLeilung. Wenn aber üom Erben des Anwe sens solche Schulden entweder gar nicht oder nur teil weise übernommen werden können, so wird das Gut

ist auch der Fall, wenn die Erben nicht die Kinder oder Enkel, sondern entferntere Verwandte des Erblassers sind; in diesem Falle gebührt der Witwe die Hälfte der Erbschaft. Da da§ Höfegesetz auf dieses Miterbrecht der Witwe — und das gleiche gilt auch für den Ehemann, wenn die Frau die Ergentmnerin des Hofes ist, und vor ihm stirbt — keine Rücksicht nimmt, ergeben sich bei den Ver lassenschaftsabhandlungen Schwierigkeiten, die nur durch eine Aendenmg der BestimMungen dss HöfLgefetzeZ ge löst

werde» können. Der Grundgedanke des Hoferechtes ist nicht der, be stimmte Erben zu bevorzugen, sondern die für den Bauernstand st» nachteiligen Erbteilungen dadurch zu verhindern, daß nur einer der Erben als Anerbe zur llebernahme des Hofes berufen ist. Für die Reihen folge, in welcher die Erben als Anetbm in Betracht kommen, stellt das Gesetz in ß 17 gewisse Regeln auf, in welchen, da damals der Witwe kein Erbrecht zustand, die Witwe überhaupt nicht berücksichtigt ist. Da auch nach dem neuen bürgerlichen Gesetzbuch

werden kann. Durch die Einbeziehung der Winve in den Kreis der gesetzlichen Erben ergibt sich weiter die Notwendig keit, den AuffchrS der Erbteilung (Z 16 des Höfegesches) auch dann zuzulassen, wenn neben Geschwistern ein über lebender Ehegatte des Erblassers vorhanden ist, und zwar sowohl, wenn diese Geschwister Kinder des Erblassers, als wenn fte dessen Brüder oder Schwestern sind. Gmer Amderung bedarf weiters die Bestimmung des Z 22 des Höfegesetzes, welche den Fall behandelt, wenn die Ehegatten Miteigentümer des Hofes

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 3 di 12
Data: 10.02.1922
Descrizione fisica: 12
, daß von der Gemeindevor stehung ein er/, sprechender Vorrat dieser Formularien zur Verteilung an die Gewerbetreibenden bestellt wird. Die Erwerössiener-Erklärungen sind ohne weitere Aufforderung der Steuerbehörde bis 28. Fe bruar 1922 einzubringen. Erbrecht mid B'rslchcrlingswcscn. Mit dem Aufwerfen der Frage nach dem Schicksal der „weichenden" Erben ist die Frage nach der Zukunft des Bauernstandes und damit des ganzen Volkes in Betracht ge zogen und tatsächlich werden schon seit Jahrhunderten bei allen Kulturstaaten

und den Rheinlanden treffen wir Real teilung in einigen Kreisen, dafür sind aber auch dort ganze blühende Bauerndörfer verschwunden. Der Arbeiterstand steigt hinauf, somit der Bauernstand hinab. Um nun dem Anerben die Uebernahme nicht allzusehr zu erschweren, den „weichenden" Erben aber doch zum Rechte zu verhelfen, hat der Besitzer in England als erster erkannt, daß er ans dem Wege der Lebensversicherung die Spätergeborenen schützen kann- Auch in Deutschland sucht man durch planmäßige Amortisierung

Sicherheit des Z*mckerfolgeA hervortritt, sprechen dafür, die Zukunft der Erben in der! Form des Versicherungsvertrages zu garantieren. Der grö Teil der Sorgen wird auf diesem Wege, sowohl vom lieft* nehmer des Gutes, das von Ueberschuldung frei bleibt, als! auch von den „weichenden" Erben ferngehalten. indem diese! doch in den Stand gesetzt werden, einen Beruf zn ergreifen- und selbständig zu werden, womit der größten Gefahr^ nämlich der Proletarisierung des Bauernstandes, ernstlich! vorgebeugt

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Alpenländer-Bote
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Pagina 6 di 14
Data: 21.10.1923
Descrizione fisica: 14
Angehörigen dem Veräuße rer unmittelbar oder zugunsten eines seiner nahen Ange hörigen versprochenen Geldleistungen; 2. Geldvermächtnisse, wenn die Auslegung des letzten Willens ergibt, daß sie dem Erben zu dem Zweck auserlegt worden sind, um einen seiner nahen Angehörigen — allenfalls unter Berücksichtigung von Vorausempsängen oder Schenkungen — -einen im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Teil des reinen Nachlasses, zun: Beispiel einen Kindesteil oder den Pflichteil dem Werte nach wenigstens annähernd

dieses Gesetzes können unter Lebenden nicht übertragen werden. Wenn der Uebernehmer das. was er erhalten hat, selbst nicht mehr besitzt, ist nur der Wert in Anschlag zu bringen, den er oder seine Erben noch besitzen oder in un redlicher Weise aus dem Besitze gelassen haben. Der Betrag der Erhöhung sowie Zeit und Ort ihrer Entrichtung sind nach billigem Ermessen so zu bestimmen, daß das der ursprünglichen Absicht der Beteiligten entsprechende Wertverhältnis nach Tun lichkeit wieder hergcstellt wird, wobei

, so ist der Betrag des Rückforde- rungsanfpruches der Ehegattin oder ihrer Erben nach Billigkeitzu erhöhen, wenn der Ehemann oder seine Erben bei Rückzahlung nach dem Nennwerte des Geldes sich infolge einer nach der Hingabe eingetretenen Geldent wertung offenbar zum Nachteile, der Frau oder ihrer Erben bereichern würden. Hat der Ehemann vor dem 1. September 1922 ein Heiratsgnt anderer Art für einen bestimmten Preis übernommen nnd sich nur zur Rückzahlung dieses Geldbetrages verbunden und steht der versprochene

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Haller Lokalanzeiger
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Pagina 1 di 4
Data: 13.03.1926
Descrizione fisica: 4
. Greilhaus, gehörte dem Bindermeister Greil, von ihm ging es an den Gärtner Kohlegger, dann an Barbier Unterladstätter und schließlich an Private über, bis es endlich der Bildhauer Josef Bach- lechner (geboren am 24. Oktober 1871 in Bruneck, ge storben am 17. Oktober 1923) erwarb, dessen Erben heute die Besitzer sind. Nr. 134. Röhrldranerhaus, gehörte dem Salinen arbeiter Andrä Pichler, von dessen Erben ging es in den Besitz des Früchtenhändlers Krismer, dann an die Private Notburga Pflüger über; heute

ist es im Besitze des Hermann Pflüger. Nr. 135. Heute im Besitze des Kaufmannes Josef Widmann. Nr. 136. Gutmannhaus. Der Eigentümer Johann Gutmann übernahm es vom Ratsdiener Sebastian Hofer und übte hier viele Jahre fein Handelsgeschäft aus. Rach seinem Tode verkauften es die Erben an den Kaufmann und Antiquitätenhändler Josef Widmann, den Besitzer des vorgenannten Hauses. Nr. 137. Klaiselwirt, nun Gasthaus „zur Traube", war unter dem Besitzer Paul Harb, der früher eine Zinngießerei hier betrieben

. Das Haus ist heute im Besitze der Erben nach Josef Nikolaus von Aichinger. Vor dem Hause steht der Stadtbrunnen, in seiner heutigen Gestalt von Steinmetzmeister Mathias Hagele (siehe Nr. 83) im Jahre 1826 hergestellt. Der Brunnen, der vorher diesen Platz einnahm, bestand aus acht, das Brunnenbecken bildenden, roten Mar morplatten, in deren Mitte eine Säule aus weißem Marmor emporragte. Die Säule selbst ruhte auf vier Löwen aus rotem Marmor, aus deren Rachen sich das Wasser in das Becken ergoß

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 10 di 16
Data: 30.06.1923
Descrizione fisica: 16
und der Ausruf an die Erben erschienen in der amtlickjen „Wiener Zei tung" vom 1. Oktober 1833, und zwar in dieser Form: „Vom k. k. Linien-Jnfanterieregiment Nr. 18- Gerichte wurde aus Verona am 20. August 3 833 gemeldet: Wien, 1. Oktober 1833: Es haben sich alle die jenigen. welche auf die Verlassenschast dieses Verstorbenen Anspruch erheben, bis 5. Oktober gen einräumen würde. Der Irre wird ruhig sich selbst überlassen, in seinen Bewegungen nichr ge hemmt und — je nach der Schwere des Falles — unauffällig

wurde jedoch damals von der Landbevölkerung in Böhmen, als Heimat der Erben, wenig oder gar nicht gelesen und gelangte daher nicht zur Kenntnis der Erben. Die indessen zu Geld gemachte Hinterlassenschaft, dw in der Oesterreichisch-ungarischen Bank in Ve nedig 'deponiert war, wurde im Lause der Jahre von der österreichischen Staatsverwaltung einge zogen, während das Schloß A ch i l l e o n aus der Insel Korfu (siehe Testainent unten), das gleich falls Eigentum >des Erblassers war, im Jahre 1867

als sich die Angelegenheit einer Erledigung näherte) gin gen diese Dokumente an die österreichische Staats verwaltung über, die sie im Justizpalast in Wien deponierte, während die Abschriften der Nachfolger des Notars Wessely, Dr. Samuel Weiß in Wien, Maximilianstraße, in Verwahrung nahm und an ihnen bis zum Jahre 1906 „arbeitete", wonach er plötzlich die Angelegenheit völlig ruhen ließ. Aus das Betreiben der Erben durch Majestütsge- suche und Bittschriften an die Kabinettskanzlei in Wien versprach am 4. August 1931

(sowie am 15. Juni 1932 in Bad Ischl und am 3. September 1912 in Wien) der Kabinettsdirektor Dr. Franz v. S ch i e ß l dem Franz Schulz, der in dieser An gelegenheit nach Wien fuhr, eine Abfindungs summe von zwei Millionen Kronen irr Gold, mit der sich die Erben unter der Bedingung, daß ihnen der Betrag sofort ausbezahlt werde, zufrieden er klärten. In diesem Sinne wurde auch ein gegen seitiges Protokoll und eine Vereinbarung versaßt und unterschrieben. Nachdem aber keine Zahlung erfolgte

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 8 di 12
Data: 19.05.1922
Descrizione fisica: 12
den, wieder Mietparteien in ihrem zweiten Hause auf- zunehmen, wenn es Ihnen nicht gelingt, den Eigenbedarf nachzuweisen. Gegen eine allfällige Anforderung müssen Sie raschestens Einspruch erheben, was wohl am Besten durch einen Rechtsanwalt geschieht, da Wohnungsange legenheiten durch unvorsichtiges Vorgehen leicht für im mer verpatzt werden können. Frage: Es ist von mehreren Brüdern einer ge storben. Er hatte kein Testament. Außer den Brüdern sind keine anderen Erben da. Erben die Brüder zu glei chen Teilen

? - Antwort: Hier mutz man unterscheiden, ob der verstorbene Brüder Eigentümer eines „geschlossenen Hofes" war oder nicht. Ist ersteres der Fall, so treten die besonderen Erbteilungsvyrschriften des Höferechtes in Kraft. Nach diesen würde der überlebende älteste Bru der Anerbe werden, d. h. e r den Hof allein erben, wenn er nicht durch besondere, im Gesetze ausgezählte Gründe (z. B. körperliche und geistige Gebrechen, anderwärtiger Beruf, Verschwendungssucht, Abwesenheit usw.) von der Uebernahme des Hofes

ausgeschlossen ist. Dieser „An erbe" wird bis zur Höhe des lastenfreien Wertes des Hofes Schuldner der Berlassenschaft. Der Wert des Hofes wird durch Uebereinkommen der Beteiligten uird in Er mangelung eines solchen durch das Gericht nach vollzogener Schätzung nach billigen Ermessen — so daß der Ueber- nehmer des Hofes wohl bestehen kann — bestimmt. Der Anerbe schuldet sohin den Miterben — in unseren Falle — vorausgesetzt, daß keine anderen Erben da sind wie Kinder, Eltern 0 der Gattin — den Brüdern

ihre gleichen Anteile doch kann ihm zur Auszahlung dieser Anteile eine Frist von drei Jahren gewährt werden. Be findet sich in der Verlassenschaft kein, geschlossener Hof, so erben unter obangeführten Voraussetzungen seine Brü der alle zu gleichen Teilen. Frage: Durch meine Frühwiese fließt ein offener Bewässerungskanal (hier Wal genannt), welchen zirka 40 Interessenten in Anspruch nehmen und auch ich selbst zur Bewässerung meiner Wiese benütze. Früher floß das Wasser in Holzrinnen, die im Boden beiläufig

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Pagina 4 di 6
Data: 21.08.1921
Descrizione fisica: 6
und nur nicht der Mann war, auszuführen, was er ersonnen. So ist der hervorragend günstige jetzige Stand des Hauses in der Tat nicht auf meine-Tätigkeit, sondern auf Wolöemar Schöller zurück- zusühreu, und es widerstrebt meinem Rechtsgefühl, daß ich, beziehentlich die Ftrnra Rochus Winkler, allein den Gewinn einstreichen sollen, während der an die Erben damals gezahlte Kaufpreis ein zu geringer war. Da ich glaubte, Lei meinem Vater nicht das volle Ver ständnis für meine Absichten zu finden, habe ich Heute vor acht

Tagen die Firma für den Preis von drei Millionen von dem Hause Rochus Winkler als alleiniges Eigentum gelaust. 1 Ich halte es nun für billig, die Schöllerschen Erben wieder in ihre Rechte einzusetzen, und mache folgenden Vorschlag: Es wtrö eine offene Handelsgesellschaft gebil det, in welche nach Aufhebung des früheren, auf falscher Grundlage geschlossenen Kaufvertrages ich selbst und dre Schöllerschen Erben eintreten. Ich bringe als Einzahlung die drei Millionen, die ich gezählt

habe und. da der Söhn des Herrn Wolöemar Schöller den kaufmännischen Beruf aufgegeben Hat, be halte ich auch die gesäMftliche Leitung der Firma, wofür mir ein angemessenes Direktorengehalt rch schlage zwölstausend Mark jährlich vor ausgesetzt wird. Der übrige Gewinn wird zwischen mir und den ^cyoller- schen Erben zu gleichen Teilen geteilt. Ebenso halte rch es für richtig, daß das Stammhaus ^der Firma rn der Brotblinkengasse wieder in den Besitz der Gesrywrster Sä;'" - r übergeht, während ich selbst urir

ein Wohnhaus -»fern neu angelegten Werftunternehmen der ^rrma .rch bitte den Herrn Justirat Froowann, sich mit den chöllerschen Erben in Verbindung zu setzen und deren Einverständnis einzuholen, damit die Firma dann rn dre ier Weise hanbelsgerichtlich eingetragen werden kann. Als ich nach einigen Wochen Hern Winkler mitteilte, daß es mir nicht gelungen war, Ihre Adresse zu finden, und daß Sie mit Ihrem Fräulein Schwester im Aus lände wären, erhielt ich folgende Erklärung: „Ich halte

mich an meinen Vorschlag vom 21. Dezember vorigen Jahres solange gebunden, bis es möglich war, von den Schöllerschen Erben eine Erklärung zu bekom men, und werde bis dahin vierteljährlich die den Geschwi stern Schöller nach dem geplanten Abkommen zustehenden Summen auf einem zu diesem Zwecke errichteten Konto bei der Reichsbankstelle in Danzig einzahlen." Wie ich mich heute erkundigte, sind in den letzten drei Jahren auf dieses auf die Geschwister Albert und Gerda Schöller lautende Konto im ganzen hundertzwantigtau

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Pagina 3 di 6
Data: 01.07.1923
Descrizione fisica: 6
mit ihrem Manne Franz Schulz, Metalldreher, in Ruse bei Marburg ansässig ist, ist eine Großnichte und Haupterbin des erwähnten Erblassers. Die Todesanzeige und der Aufruf an die Erben erschienen in der amt lichen „Wiener Zeitung" vom 1. Oktober 1833, und zwar in dieser Form: Vom k. k. Linien-Infanterieregiment Nr. 18-Gerichte wurde aus Verona am 20. August 1833 gemeldet: Wien, 1. Oktober 1833: Es haben sich alle diejenigen, welche auf die Verlassenschaft dieses Verstorbenen Anspruch erheben, bis 5. Oktober

1834 persönlich oder durch Bevollmächtigte vor diesem Gericht anzumelden. Wien, Iosefftadt, 1. Oktober 1833. Diese Verlauibarung wurde jedoch damals von der Landbevöl kerung in Böhmen, als Heimat der Erben, wenig oder gar nicht gelesen und gelangte daher nicht zur Kenntnis der Erben. Die indessen zu Geld gemacht? Hinterlassenschaft, die in der Oester- reichisch-ungarischen Bank in Venedig deponiert war, wurde im Laufe der Jahre von der österreichischen Staatsverwaltung eingezogen

die Angelegenheit völlig ruhen ließ. Auf das Betreiben der Erben durch Majestätsgesuche und Bitt schriften an die Kabinettskanzlei in Wien versprach am 4. August 1911 (sowie am 16. Juni 1912 in Bad Ischl und am 3. September in Wien) der Kabinettsdirektor Dr. Franz v. Schietz! dem Franz Schulz, der in dieser Angelegenheit nach Wien fuhr, eine Abfindungssumme von 2 Millionen Kronen in Gold, mit der sich die Erben unter der Bedingung, daß ihnen der Betrag sofort ausbezahlt werde, zufrie den erklärten

er ihm aber schriftlich, endgültig die Erb schaft ausbezahlen zu lasten. Aber auch diesmal blieb alles bei Erklärungen und Versprechungen. Tatsächlich bekamen bas jetzt die Erben dieser riesigen Erbschaft nur eine kleine ..Zahlung", und; zwar so: Im Jahre 1916 ließ Frau Parma, die Muster der Kai serin Zita, in ihrem Namen dem Franz Schulz in Ruse schreiben, er soll noch ein wenig Geduld haben, die vereinbarte Summe werde bald ausbezahlt, und inzwischen schicke sie ihm als Geschenk aus ihrer Privatkasse 20 Kronen

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Pagina 3 di 4
Data: 18.11.1925
Descrizione fisica: 4
, wie jeder andere Meier (oder Mayer), obwohl er 200.000 Pfund hinterlassen hatte, wenn diese 300.000 Pfund damals lachenden Erben ausbezahlt worden wären. Die -200.000 Pfund wären den Weg allen Geldes gegangen, und es wäre kein Anlaß mehr, über Meier (oder Mayer) etwas zu sagen. Indessen hat Joseph Meier (oder Mayer) aus Niederbipp in einer Weraus wirksamen Weise dafür ge sorgt, daß er heute, nach 95 Jahren, noch nicht vergessen ist. Ter Kreis von Pers-oiren, der täglich seiner gedenkt, ist zwar nicht groß

, aber das Gedenken ist dafür umso inniger und hat sich wie eine Kostbarkeit weiter vererbt. In seinem Testament hat Meier (oder Mayer) nämlich als seine Erben seine von ihm nicht mit Namen bezeich neten Vettern und Basen in der Schweiz bezeichnet. Diese Vettern und Basen, oder die sich dafür halten, bezw. ihre Kinder oder Enkel, sind dieser Tage 70 Per sonen im ganzen, hier zusammengekommen, um ge meinsam des teuren Vetters zu gedenken. Das Gede-nken galt weniger seinen Eigenschaften oder seinen Taten

, als der Frage, wie man denn nun endlich an die in der Bank von England ruhende Erbschaft, die heute nicht weniger als 45 Millionen F r a n k e n beträgt, gelangen könne. Die Frage ist selbstverständlich nicht zum ersten Male aufgerollt worden. Im Gegenteil, sie hat sogar schon im Jahre 1896 die hohe Bundesregierung beschäf tigt, die ihren Generalkonsul in London beauftragte, Meiers (oder Mayers) Erben zu greifbaren Beweisen der Vetterrrliebe des Verstorbenen zu verhelfen. Zwei Anwälte mühten

sich, und man hörte nichts mehr von ihnen. Die Solothurner Regierung tat in den achtziger Jahren Schritte, die ebenfalls zu nichts führten. Die 45 Millionen liegen in der B a n k v o n England, und nach 95 Jahren können die Erben nichts tun, als ihrer sehnlich gedenken. Nunmehr hat die erwähnte Versammlung beschlossen, englische Geldleute heranzuzie hen, auf daß sie, in der Hoffnung auf eine saftige Pro vision, mit Hilfe eines in der Erbschaftsstrategie gewieg ten englischen Anwalts die Jagd nach Meiers

(oder Mayers) Millionen energisch fortsetzen. Ihr hiesiger An walt hat den Erben empfohlen, sich aus eine Wartezeit von sechs bis zehn Jahren gefaßt zu machen, die bis zu einer endgültigen Entscheidung jedenfalls verstreichen würde. Nun, wenn ikgend eine Gemeinschast durch Tra dition und Uebung zum geduldigen Warten erzogen ist, so sind es Meiers (oder Mayers) Erben. Vielleicht sind Philosophen darunter, die erkannt haben, daß die Hoff nung und der Borgennß eines saftigen Anteiles an den 45 Millionen

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