. Militär eingereiht worden ist, und im Jahre 1812 den Feldzug nach Rußland mitgemacht hat, wird seit diesem Zeitpunkte vermißt. Derselbe wird im Grunde der gepflogenen Erhe bungen auf Ansuchen der eventuellen Erben hicmir auf gefordert, binnen Jahresfrist eulweder selbst zu erschei nen oder das Landgericht auf eine andere geeignete Art in die Kenntniß seines LebenS unv Aufentbollcszu setzen, widrigenfalls er auf weiteres Ansuchen alS todt erklärt werden würde. K.K. Landgericht Klausen, den 2. Juni 1844
. Derselbe wird nun aufgefordert, binnen einer Jah resfrist von seinem Leben uno Aufenthalte daS Gericht in Kenntniß zu setzen, widrigenfalls man noch Verlauf dieser Zeit zu seiner Todeserklärung scdreilen, und sein Vermögen den gesetzlichen Erben einantworten werde. K.K. Landgericht Landeck, den 31. Mai 1844. v. Furtenbach, Landrichter. 1 Vorladung. Nr. 3974 Auf gestelltes Ansuchen wird der schon mehr als 3l) Jahre unbekannt wo abwesend« AloiS Kalb von Kehlen, Gemeinde Dornbirn, hiemit aufgefordert, binnen Jah resfrist
dabier zu erscheinen, oder das gefertigte Gericht sonst von seinem Leben und Aufenthalte ,'n Kenntnißzu setzen, als widrigenS nach Umfluß dieser Frist auf weite res Ansuchen zu seiner Todeserklärung geschritten, und sein Vermögen den gesetzlichen Erben eingeantwortet werden würde. K. K. Landgericht Dornbirn, den 3. Juni 1344. I. K. Ratz, Landrichter. Würbet, Aktuar. 1 KonvokationS-Edikt. Vom gefertigten Landgerichte werden alle jene, wel che an die Verlassenfchaft des am 2. Jänner l. I, gestor benen
Von dem k. k. Civil - und Kriminal-Gerichte zu Botzen wird hiemit bekannt geinacht, eü sey am 29. März v. I. zu GrieS Johann Haller, Schmiedmeister, mit Hinterlassung einer letzlwilligen Anordnung, in welcher verschiedenartige Legale verfügt wurden, mit Tod ab gegangen. Nachdem unter seinen gesetzlichen Erben auch dess«n Schwestern Anna und Gertraud Haller berufen sind, deren gegenwärtiger Aufenthalt diesem Gerichte unbekannt ist, die sich aber früher in Verona befunden haben sollen, so werden dieselben hiemit
aufgefordert, binnen Jahres frist sich so gewiß entweder bei diesem Kollegialgerichte oder bei dem für sie aufgestellten Kurator, dem k. k. Kol- legialgerichiö - Advokaten Or. Johann v. Grabmair zu melden, und ihre allfälligen Rechtsansprüche gegen diese Verlassenschast geltend zu machen, widrigenS dieselbe der Ordnung nach mit dem benannten Kurator und den an gemeldeten Erben auSgeiragen werden wird. Botzen , den 4. Juni 1844. Emanuel Graf v. Hendl, Präses, v. Hafner, j Graf v. Terlago. ^ r. r. ^athe