den lebenslängliche», Fruchigenuß, und bestimmte zugleich, daß auf fein Absterben dasselbe noch Abzug einiger Legate, ihren gesetzlichen Erben zufallen soll. Die gesetzlichen Erben sind jene, welche sich als Ab kömmlinge der vaterseitigen Großrllern Mathias Volg- ger und AgneS Huber, und der mutterseiligen Groß eltern Kaspar Mairamhof und Magdalena Schiffereg- ger auSjuweifen vermögen. . Da nun dem Gerichte viele Erben unbekannt sind, so werden hiemit alle jene, welch« auf diesen Nachlaß Ansprüche aus waö immer
für einem Rechtsgrunde zu machen gedenken, erinnert, solche binnen einem Jahie um so gewisser bei diesem Gerichte anzumelden und g«. hörig nachzuweisen, als widrigenfalls diese Verlassen- schast mit dem aufgestellten Kurator und den sich allen- fallöauSweisenden Erben nach Vorschrift der Gesetze werde verhandelt werden. . K. K. Land- und Kriminal - UntersuchungS - Gericht Bruneck, den 23. Febr. 1843. ' Petzer, Landrichter. . Manukredo. Z . E d i k t. Nr. 13Z9 Vom k. k. Stadt - und Landrechte zu Innsbruck
werden hiemit die zwei Brüder Jgnaz und Karl Holz hammer, Söhne des im Jahre 1300 zu Innsbruck ver storbenen Karl Holzhammer, k. k. jubil. Waldmeisters, welche beide in k. k. österreichischen Kriegsdiensten ge standen find, und schon seit mehr alS 30 Jahren vermißt werden, über das nach bereits fruchtlos abgelaufener BorladungSfrist erneuerte Ansuchen der Erben derselben alS todt erklärt. ^ Da ferner diesem Gerichte nicht hinlänglich be. kannt ist, welchen Personen auf die nicht unbeträchtliche
Verlassenschaft oberwähnter zwei Brüder ein Erbrecht zustehet, so werden hiemit alle jene, welche hieraus An sprüche aus waö immer für einem RechtSgrunde zu wa chen gedenken, erinnert, ihr Erbrecht binnen einem Jahre um so gewisser bei diesem Gerichte, als AbhandlungS- Jnstanz. anzumelden, und sich gehörig auszuweisen, alS widrigenfalls diese Verlassenschaft mir dem aufgestellten Kurator und den sich ausweisenden Erben nach Vor schrift der Gesetze verhandelt werden wird. Innsbruck, den 23. Febr. 1343. Franz