mehrere Jahre abwesend, nnd de»en Aufent haltsorts dem Gerichte unbekannt ist, sind diesem k. k. Land gerichte keine weitern gesetzlichen Erben bekannt, nnd eS konnte nnr so viel erhoben werden , daß einige Anverwandte der Ableiberiu sich im westphälischen ober hessischen Lande ausgehalten haben. sowohl der Wittwer Joseph Spiß, als die übrigen anfälligen gesetzlichen Erben, und alle Jene, welche an diese Verlassenschast ans waS immer für einem RechtSgruu- de Anspruch machen zu können gedenken
, werden hiemit erinnert, ihr Erbrecht binnen einem Jahre nm so gewisser bei diesem Gerichte als AbhandlnugS- Instanz anzumelden und sich gehörig auszuweisen, als widrigenfalls die Aer- laiieiischcift mit dem für den Wittwer und bekannten Er ben Joseph Spiß aufgestellten Aurator Johann Joseph Senn, Gerichtsanwalt zu Fliersch, und den sich allenfalls ausweisenden Erben nach Vorschrift der Gesetze verhandelt werden würde. K. K. Landgericht Landeck, den ». Apri: -vsS. Pallang, k. k. Landrichter. » Edikt
. Vom k. k. Landgerichte Landeck werden ans Ansuchen der Erben deS bereits in, Jahre >»20 verstorbenen Müller- Meisters Franz Geiger in Gallmig alle Jene, welche ent weder als Gläubiger, oder sonst irgend ans waS immer für einem Rechtsgrnnde ans seine Verlassenschaft Anspruch machen zu können glauben , hiemit aufgefordert, zu der auf den 3>. Mai d. I. L Uhr Vormittag anf daiger Land gerichtökanzlei angesetzten Tagfahrt nm so gewisser zu er scheinen, und ihre Ansprüche anmeldend darzuthuu, als widrigenfalls denjenigen
Erhebungen schon mehr als Jahre abwesend, ohne daß von ihrem Leben und Auf- «uthalte etwas in Erfahrung gebracht wurde. Da nun derselben Erben nm öffentliche Vorladung >er gesagten Meßmer hier das Ansuchen stellten, so wer- ìen diese mehrbenaunten Meßmer, oder ihre allfällige De- cendenz hiemit aufgefordert, das unterzeichnete Landge- icht von ihrem Leben und Anfenthalte binnen Jahresfrist im so gewisser in Kenntniß zu setzen, widrigenfalls sie als odt erklärt, und das Vermögen an ihre gesetzlichen
sind. Da sie in ihrem Testamente mehrere b. trächtliche Ver mächtnisse auzeorduct, und zu Erben ihres nach Abzug der Legata erübrigenden VermögensnachlasseS die recht mäßigen Anioitischen nnd Tauschischen Erben berufen Hot, diese aber, so wie deren Anfeuthalt, dem Gerichte unbe kannt sind, und einige hievon sich sogar im Auslande be finde« sollen, so werden dieselben, oder alle Jene, wel che hieraus einen Anspruch machen zu können glauben, hiemit erinneit, ihr Erbrecht binnen einem Jahre um so gewijler bei diesem Gerichte