ihrer Verwandtschaft mit dem Stifter belegten Gesuche bis längstens 20. Mai 1915 bei der k. k. Be- zirkshanptmannschaft Feldkirch einzubringen. Feldkirch, am 17. April 1915. Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der Bezirks hanptmannschaft : Eornet m. p. Konventionen. G.-Z. ^ III 276/15 Aufforderung au die Erben» Vermächtnis nehmer und Gläubiger eines Ausländers. Johann Polgar, Infanterist des k. n. k. In fanterieregiments Nr. 76, Landmann, 25 Jahre alt, zuständig nach Segdszando, Bez. Mattersdorf, un garischer
Staatsbürger, ist am 10. April 1915 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorben. Gemäß ZZ 137, 138 kais. Pat. v. 9. August 1354, R.-G.-Bl. Nr. 208, werden alle Erben, Vermächtnisnehmer nnd Gläubiger, die österrei chische Staatsbürger oder Hierlands sich aufhal tende Fremde sind, aufgefordert, ihre Ansprüche an den Nachlaß bis längstens 1. Juni 1915 beim gefertigten Gerichte anzumelden, Widrigens der Nachlaß ohne Rücksicht auf diese Ansprüche an die ausländische Behörde oder eine von die ser
legitimierte Person ausgefolgt werden kann. Zugleich werden gemäß Z 140 kais. Aat. vom 9. August 1854, N. G. Bl. Nr. 203, mit'Nücksicht daraus, daß die Hierlands befindlichen Erben um die Vornahme der Verlassenschaftsabhandlung durch die österreichische Gerichtsbehörde angesucht haben, die allfälligen auswärtigen Erben und Vermächtnisnehmer aufgefordert, ihre Ansprüche in der gleichen Frist anzumelden und bekannt zu geben, daß sie die Abtretung an die ausländi sche Behörde verlangen, Widrigens, wenn letz
tere nicht selbst die Abtretung verlangt, die Ab handlung Hierlands und zwar mit den sich mel denden Erben allein gepflogen würde. K. k. Bezirksgericht Meran. Abt. Ill, am 15. April 1915. 129/4 Braitenberg. 2 G.-Z. ^ III 26V/1S/S Aufforderung an die Erbe«, Vermächtnis nehmer und Gläubiger eines Ausländers. Oskar Kaiser, Kadett-Feldwebel und Teilhaber der Firma Hugo und Oskar Kaiser in Budapest, wohnhaft dort, VI. Li-ond/ uteu 34, zuständig nach Hatvan, Kom. HeveS, ungarischer Staatsbürger
, ist am 5. April 1915 in Untermais, Pension Hungaria, gestorben. Eine letztwillige Anordnung wurde hier nicht vorgefunden. Alle Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger, die österreichische Staatsbürger oder Hierlands sich aufhaltende Fremde sind, werden aufgefordert, ihre Ansprüche an die Verlossenschaft bis zum 1. Juni 1915 beim gefertigten Gerichte anzumelden. Sonst kann die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf diese Ansprüche an die ausländische Behörde oder eine von ihr bezeichnete Person ausgefolgt