der Aufenthalt des großjährigen Sohnes desselben. Namens Johann Joscf Stecher, un bekannt ist, so wird derselbe aufgefordert, sich binnen einem Jahre von dem unten angesetzten Tage an. bei diesem Gerichte zu melden und die Erbserklärung anzubringen, widrigenfalls die Berlassenschast mit den übrigen gesetzlichen Erben und dem für ihn aufge stellten Curator Herrn Peter Sprenger, Gemeindevor steher in Haid, abgehantelt werden würde. K. K. Bezirksgericht Nauders am 3. September 1892. 3L4 Der Amtsleiter. 1 Edikt
. Nr. 3710 Vom k. k. Bezirksgerichte Lienz wird bekannt ge macht, daß am il. Juni 1892 Alois Maier von Stronach, 21 Jahre alt, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung gestorben ist. Da dem Gerichte der Ausenthalt des BruderS des selben, Josef Maier, unbekannt ist, so wird derselbe aufgefordert, sich binnen einem Jahre von dem unten gesetzten Tage an, bei diesem Gerichte zu melden und die Erbserklärung anzubringen, widrigenfalls die Verlassenschaft mit den sich meldenden Erben und den sür
dem Gerichte unbekannt ist, daher derselbe auf gefordert wird, sich binnen einem Jahre von dem unten gesetzten Tage an, bei diesem Gerichte zu melden und die Erbserklärung anzubringen, widrigenfalls die Berlassenschast mit den sich meldenden Erben und dem sür ihn ausgestellten Curator Paul Scholl von Tann heim abgehandelt werden würde. K. K. Bezirksgericht Reutte am 3. September 1892. 393 Der Amtsleiter: Sartori. 3 Edikt. Nr. 7667 Ueber die Klage des Kaspar Ballweber, Selcher in Meran, durch Tr. Franz
, dem bestellten Curator ihre Behelfe mitzutheilen oder einen anderen Sachwalter dem Gerichte namhaft zu machen oder selbst zur Tagsahrt zu erscheinen. K. K. Bezirksgericht Meran am 11. September 1892. 577 Der k. k. Landesgerichts-Rath: Dr. Widmann. 2 Edikt. Nr. 1346 Vom gefertigten k. k. Bezirksgerichte wird bekannt gemacht, es sei am IS. Mai 1892 Joses Firler, lediger Private in Sterzing. mit Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben, in welcher er seine nächsten Verwandten zu Erben einsetzte
Da dem Gerichte der Name und Aufenthalt der selben unbekannt ist, werden sie aufgefordert, sich binnen Einem Jahre, vom unten gesetzten Tage an, bei diesem Gerichte zu melden, ihr Erbrecht aus zuweisen und die Erbserklärung anzubringen, widrigens die Verlassenschast, für welche inzwischen Josef Wild, Magistratsdiener hier, als Verlassenschaftskurator be stellt worden ist, mit den sich meldenden Erben ver handelt und ihnen eingeantwortet, der nicht ange tretene Theil der Verlassenschast