. K. k. Kreisgericht Bozen, Abteilung II, am 8. Mai 1911. 29 Dr. Baur. 1 G.-Z. I34>io/14 Edikt zur Einberufung eines Erben, dessen Aufeniyalt unbekannt ist. Von dem k. k. Bezirksgerichte Sterzing wird be kannt gemacht, daß am 31. Dezember 1908 Franz Girtler, zuletzt Mesner und Organist in Brenner, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung ge storben ist. Da dem Gerichte der Aufenthalt des gesetzlichen Erben Herrn Vinzenz Rock unbekannt ist, so wird er aufgefordert, sich binnen einem Jahre von dem unten
gesetzten Tage an bei diesem Gerichte zu melden und die Erbserklärung anzubringen, widrigenfalls die Verlaffenfchaft mit den anderen gesetzlichen Erben und dem für ihn aufgestellten Kurator Herrn Johann Girtler, l. k. Postoberosfizial i. P. in Hall abgehandelt werden würde. K. t. Bezirksgericht Sterzing, Abteilung II, am 1. Mai 1911. 318 Hinterholzer. Konv okationen. Edikt G.-Z. is 7/11 13 zur Einberufung der dem Gerichte unbekannten Erben und der Verlassenschaftsgläubiger. Vom k. k. Bezirksgerichte
«: ihnen ein Pfandrecht gebührt. K. k. Bezirksgericht Meran, Abteilung III, am 2. Mai 191 I. 252 M a g n a g o. Gefch.-Zl. 239/11 Aufforderung 3 an die Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger eines Ausländers. Am 25. April 1911 ist der nach Budapest zuständige ungarische Staatsbürger Stefan von Szalay in Obermais bei Meran, woselbst er seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, mit Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorben. Gemäß ss 137, 138 kais. Pat. v. 9. August 1854 R.-G.-Bl. 298, werden alle Erben
, Vermächtnisnehmer und Gläubiger, die österreichische Staatsbürger oder Hier lands sich aufhaltende Fremde sind, aufgefordert, ihre Ansprüche an den Nachlaß längstens bis iv. Juni 1911 beim gefertigten Gerichte anzumelden, widrigens der Nachlaß ohne Rücksicht auf diese Ansprüche an die ausländische Behörde oder eine von dieser legitimierte Person ausgefolgt werden kann. Zugleich werden gemäß 8 140 kais. Patent vom 9. August 1854, R.-G.-Bl. Nr. 208, mit Rücksicht darauf, ^daß die Hierlands befindlichen Erben
um die Vornahme der Verlassenschaftsabhandlung durch die österreichische Gerichtsbehörde angesucht haben, die all fälligen auswärtigen Erben und Vermächtnisnehmer aufgefordert, ihre Ansprüche in der gleichen Frist an zumelden und bekannt zu geben, daß sie die Abtretung an die ausländische Behörde verlangen, widrigens, wenn letztere nicht selbst die Abtretung verlangt, die Abhandlung Hierlands und zwar mit den sich meldenden Erben allein gepflogen würde- K. k. Bezirksgericht Meran, Abteilung III, am 4. Mai