wohnhaften Zu stellungsbevollmächtigten namhaft machen. K. k. Bezirksgericht Jmst, Abt. I, am 24. Jänner 1913. 55/2 v. Schmidt. Konvokationen. 1 G.-Z. ^ 354/12/11 Edikt zur Einberufung der dem Gerichte unbekannten Erben. Von dem k. k. Bezirksgerichte Hall i. Tirol wird bekannt gemacht, daß am 18. November 1912 Maria Witwe Rotten st einer geb. Plank, Näherin in Htitzbühel, ohne Hinterlassung einer letztwilligcu Anordnung verstorben ist. Da diesem Gerichte unbekannt ist, ob und wel chen Personen
ihren Erbrechtstitel ausgewiesen haben, verhandelt und ihnen einge antwortet, der nicht angetretene Teil der Ver- lassenschast aber oder, wenn sich niemand erbs- erklärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate als erbkos eingezogen würde. K. k. Bezirksgericht Hall i. T., Abt. I, am 25. Jänner 1913. 43/2 Bachlech ner. G.-Z. A 138/.1M Edikt ' zur Einberufung der dem Gerichte unbekannten. Erben. Von dem k. k. Bezirksgerichte Neumarkt in Tirol wird bekannt gemacht, daß am 18. September 1882 lt. zivilstand
als erblos eingezogen würde. iL. t. Äezii ksgericht Neumarkt in Tirol, am 20. Jänner 1913. 133/2 Dr. Perndaner. I' G.-Z. ^ 19/13/4 Aufforderung an die Erben. Vermächtnis nehmer nnd ß)liinbigcr eines Ansländers. Am 13. Jänner 1913 ist die nach Riga zu ständige russische Staatsbürgerin Amalie Mathilde Witwe Grade geb. Scheioler in Untermais, Villa Lourve-, woselbst sie ihren oroentlichen Wohnsitz hatte, mit Hinterlassnng einer letztwilligen Anordnung verstorben. Gemäß Z8 137, 138 kais. Pat. v. 9. Aug. 1854
, R.-G.-Bl. Nr. 208, werden alle Erben, Vermächtnisnehmer nnd Gläubiger, die österrei chische Staatsbürger oder hierlauds sich anshal- teude Fremde sind, anfgesordert, ihre Ansprüche an dni Nachlaß längstens vis 28. Februar 1913 beim gefertigten Gerichte anzumelden, widrigens der Nachlaß ohue Rücksicht auf diese Ansprüche an die ausländische Behörde oder eine von dieser legitimierte Person ausgefolgt werden kann. Zugleich werden gemäß § 140 kais. Pat. vom 9. Aiignst 1854, R. G. Bl. Nr. 208, mit Rücksicht darauf
, daß die Hierlands befindlichen Erben urn die Vorliahme der Verlassenschaftsabhandlung durch die österreichische Gerichtsbehörde angesucht habe», die allsälligeu auswärtigen Erben und Vermächtnisnehmer aufgefordert, ihre Ansprüche in der gleichen Frist anzumelden nnd bekannt zu geben, daß sie die Abtretuug au die ausländi sche Behörde verlangen, widrigens, wenn letz tere nicht selbst die Abtretung verlangt, die Ab handlung Hierlands und zwar mit den sich mel denden Erben allein gepflogeil