r, Bauersmann zu Fricken, Gemeinde Schattwald, mit Hinterlassung einer letzt willigen Anordnung gestorben. Da dem Gerichte der Aufenthalt der erblafser'fchen Kinder Josef, Johann und Theodor Thannheimer unbekannt ist, so werden dieselben aufgefordert, sich binnen einem Jahre von dem unten gesetzten Tage an, bei diesem Gerichte zu melden und die ErbS- erklärung anzubringen, widrigenfalls die Verlassen schaft mit den sich meldenden Erben und dem für sie aufgestellten Curator Josef Tannheimer von Schatt wald
- dalena verehl. Winller, S. Elisabeth. S Maria, 7. Jo- sesa, 8. Kunigunde, 9. Markus und 10. Anton Grü- nauer zu Erben berufen. Da dem gefertigten Gerichte der Aufenthalt der ge nannten Erben nicht bekannt ist, so werden dieselben aufgefordert, sich binnen einem Jahre, von dem unten angesetzten Tage an, bei diesem Gerichte zu melden und die Erb-erklärung anzubringen, widrigen falls die Verlassenschast mit den sich meldenden Erben, dem für Obgenannte aufgestellten Curator Josef Steiner, Besitzer
unter andern Erben die Kinder Alois, Josef, Anton, Tobias, Vigil. Da dem Ge richte der Aufenthalt dieser Erben unbekannt ist, so werden dieselben aufgefordert, sich binnen einem Jahre, von dem untangefetzten Tage an, bei diesem Gerichte zu melden und die Erbserklärung anzubringen, widrigenfalls die Verlassenschaft mit den sich melden den Erben und dem für sie aufgestellten Curator Herrn Josef Steiner, Gutsbesitzer in Silz, abgehan delt werden würde. K. K. Bezirksgericht Silz am 23. Juni 1892. 442