Erben, Weinhandlung in Salurn, die zwangsweise Versteigerung der unten beschriebenen, der Maria Elisabeth Zehetmaier, gewesene Tanzwirtin in Montan, gehörigen Liegenschaften be willigt worden ist. Alle Personen, welche dingliche Rechte (Eigentum, Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Realrechte) an den zu versteigernden Liegenschaften in Anspruch nehmen, werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche inner halb 4 Wochen, gerechnet vom 3. August 1911, zli dem Tage der Einschaltung dieser Kundmachung in daj
des Bezirksgerichtsspreugels wohnen den Anmelder haben einen im Gerichtsorte wohnhaften Znstellungsbevollmächtigten zu bestellen und bekannt ;u geben. Beschreibung der zu versteigernden Liegenschaften: Gp.-Nr. 1539, Weingarten von 9225 m» „ 154 0, „ ^ 3388 „ „ 1541, Acker „ 741 „ „ 1542, „ 867 ^ „ 1543, Weingarten „ 572 „ ,. 1545/1, Wiese „ 16506 „ 1549/1, Wald „ 16212 „ Gemeinde Montan. K. k. Bezirksgericht Neumarkt i. T., am i«. Juli 1911. 267 Dr. v. Erlach. Konvokationen. Gesch.-Zl. L. I II 128/11 Aufforderung an die Erben
, Vermächtnisnehmer nnd Gläubiger eines Ausländers. Am 8. März 19 Ii ist der nach Augsburg in Baiern zuständige bairische Staatsbürger Karl Thoma, Hausbesitzer in Innsbruck, woselbst er seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorben. Gemäß 88 137, 138 kais. Pat. v. 9. August 1854 R.-G.-Bl. 208, werden alle Erben, Vermächtnisnehmer nnd Gläubiger, die österreichische Staatsbürger oder hi?r- lands sich aufhaltende Fremde sind, aufgefordert, ihre Ansprüche
an den Nachlaß längstens bis i. September 1911 beim gefertigten Gerichte anzumelden, widrigen- der Nachlaß ohne Rücksicht auf diese Ansprüche an die ausländische Behörde oder eine von dieser legitimierten Person ausgefolgt werden kann. Zugleich werden gemäß Z 140 kais. Patent vom 9. August 1854, R.-G.-Bl. Nr. 208, mit Rücksicht darauf, daß die Hierlands befindlichen Erben um die Vornahme der Berlassenschaftsabhandlung durch die österreichische Gerichtsbehörde angesucht haben, die all fälligen auswärtigen
Erben und Vermächtnisnehmer aufgefordert, ihre Ansprüche in der gleichen Frist an» zumelden und bekannt zu geben, daß sie die Abtretung an die ausländische Behörde verlangen, widrigen?, wenn letztere nicht selbst die Abtretung verlangt, die Abhandlung Hierlands und zwar mit den sich meldenden Erben allein gepflogen würde. K. k. Bezirksgericht Innsbruck, Abteilung UI, am 26. Juli 1911. Dr. Praxmarer.