zur Todeserklärung gegm sie geschritten würde. Erben-Vorrusungs-Edikt. VomB. A. Kitzbühl wird bekannt gemacht, daß am 30. Jänner l. I. die ledige Anna Franzl zu Kitzbühl ohne Hinterlassung einer letztwillizen Anordnung verstorben sei. Da diesem Gerichte unbekannt ist, welchen Personen ein Erbrecht zustehe, so werden alle diejenigen, welche Anspruch zu nehmen gedenken, ausgefordert, ihr Erbrecht binnen einem Zahre, bei diesem Ge> richte anzumelden. — Vom B. G. Kältern wird bekannt gemacht, es sei am 13. März 1667
Johann Mayr, gewesener Güterschassner bei Herrn Karli in Kurtatsch, mit Hinter lassung eines außergerichtlichen Testamentes verstorben, in welchem er sein Ver mögen vinculirt mit dem lebenslangen Nutzgenuß seiner Gattin Elise Jnama, seinen gesetzlichen Erben zuwendete. Unter denselben erscheint auch in Vorstellung seiner verableibten Schwester Katharina Mavr, verehlichte Vigil Weiß zu Vill, Gerichts Neumarkt, deren Tochter Katharina Äeiß, verehl. mit einem Goldschmid unbekannten Namens in Mailand
und vollkommener Verpflegung und Verkostung im Pfarr- uud Dekaualwiddum zu besetzen. Bewerber um diesen Dienst möchten binnen 3 (drei) Wochen vom Tage der Ausschreibung an ihr Bittgesuch und Belege hieher senden. Kältern, den 4. August 1867. K. K. Schuldistrikts-Jnspektor: Anton Mairhofer. 3 2 Erbcllvomlsimgs-Edikt. Von dem k. k. Notar als Gerichtskommissär werden die gesetzlichen Erben des am 25. Juli 1867 in Bozen ver storbenen Josef Tusch, Taglöhner, von Bozen gebürtig, aufgefordert, binnen einem Jahre
von dem unten angesetzten Tage an gerechnet, sich bei dem gefertigten Gerichtskommijsär zu melden, und unter Ausweisung ihres gesetzlichen Erb rechtes ihre Erbserklärnng anzubringen, widrigens die Ver lassenschaft mit jenen, die sich erbserklärt haben, verhandelt und ihnen eingeantwortet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschaft aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte, die stanze Verlassenschaft vom Staate als erblos ein gezogen würde, und den sich allfällig später meldenden Erben