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Der Bote für Tirol
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Pagina 5 di 12
Data: 11.05.1820
Descrizione fisica: 12
von Habsburg und Tyrol ». Zc. Nachdem unter Unserer Mitwirkung und Beistim» mung als Mitglied des deutlck)en Bundes durch die Bun, deSversammlung zn Frankfurt am Main, mit Beschluß vom -z. JuniuS ^8r?. jur Vollziehung des' Artikels XVlll.. l.ir. L. der Bundes-Akte, die näheren Bestim mungen in Betreff der den Unterthanen der deutschen BundeSstaattn dortselbst zugesicherten Freiheit von allen Nachsteuern (jus àtrsctuz, gsboll» emigrstionis) in fo fern da« Vermögen in einen anderen DundeSstaat übergeht

, festgesetzt worden sind, so verordnen Wir: r. Bei jeder Art von Vermögen, welches aus einem don Unseren Ländern und Gebiethen, womit Wir dem deutschen Bunde beigetreten und welche in der von Un serer Bundestags - Gesandtschaft in der fünfzehnten Si mung vom 6. April iglL übergebenen Erklärung-nah mentlich aufgeführt sind, und weiter unten zur Wissen» schaft kund gemacht werden, in einen andern deutschen Dunvesstaat, eS sey auS Veranlassung einer Auswande- »ung, oder au« dem Grunde cineS'ErbschaftS

-Anfalles, Verkaufes, Tausches, Schenkung, Mitgift oder auf irgend «ine andere Weise übergehet, soll eine vollkommene Frei zügigkeit in Anwendung gebracht werden. 2. Diese Vermögens-Freizügigkeit lzar sich in sn ferne wirksam zu äußern, daß diejenigen Abgaben, welche die Ausfuhr deS Vermögens in einem der zum deutschen Bunde gehörigen Staaten, oder den Uebergang des VermögenS- EigenthumS auf Angehörige eines anderen BundeSstaa- teS beschränken, sie mögen nun bisher in Unsere landes fürstliche Kassen

geflossen, oder etwa an Privatberechtigte und Kommunen zu einrichten gewesen seyn, aufzuhören haben, wodurch demnach sowohl der Bezug der landeS- fürstlichen Nachsteuer und der Emigrationstare, alS auch jener, des grundherrlichen und bürgerlicheil AbfahrtSgel- dcS nicht mehr statt findet. Z. Nachdem aber vermöge des oben gedachten Ve» schlusses die in dem deutschen Bunde in Anwendung zn bringende Vermögens-Freizügigkeit auf dem Principe ei, ncr unter den deutschen BuNdesstaaten gegenseitig gelten

den Gleichstellung des Ausländers mit dem Inländer be ruhet, und daher jede Abgabe noch fernerhin zu bestehen hat, welche mir ciuein Erbschaft« Anfalle, Legare, Ver knuse. eincrScherikuilg und dergleichen verbunden ist. wenn selbe ohne Unterschied entrichtet werben musi, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinaus gezogen wird, und ob der neue Besitzer ein Inländer oder Fremder Ist; so haben alle dergleichen in Unseren zu dem deutschen Bunde gehörigen Ländern und Gebiethen bestehende Ab züge auch fernerhin

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Der Bote für Tirol
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Pagina 5 di 12
Data: 04.05.1820
Descrizione fisica: 12
Graf von Habsburg und Tyröt ' ic. ic.. ' Nachdem unter Unserer Mitwirkung und Beistim? mnng als Mitglied des deutschen Bundes durch die Bàli-' d'eSversammlung zn Frankfurt am Alain, mit Beschluß vom 2Z. Junius /1817, zur Vollziehung des Artikels XVlII.» I^ic. L. der Bundes-2lkte, rtte näheren Bestim mungen in Betreff der den Unterthanen der deutschen DundeSstàaten dortselbst zugesicherten Freiheit von allen Nachsteuern (ja«/6str»àtvs » Asbellà smigr»tlc>ni») in so fern das Vermögen

in einen anderen BuudeSstaat übergeht, festgesetzt worden sind, so verordnen Wir: ' . 1. Bèi jeder Art von Vermögen, welches aus einem «on Unseren Ländern und Gebiethen > womit Wir dem deutschen Bunde beigetreten und welche in der von Un serer Bundestag« - Gesandtschaft in der fünfzehnten Si tzung vom 6. April 18 »8 übergebenen Erklärung nah, mentlich ausgeführt sind, und weiter unten zur Wissen schaft kund gemacht werden, in einen andern deutschen' BundeSstaat, es sey aus Veranlassung einer Auswande rung

, oder aus dem Grunde eineS ErbschafrS-Anfalles, Verkaufes, Tausches, Schenkung, Mitgift oder auf irgend eine andere Weis- übergehet, seil eine vollkommene Frei zügigkeit in Anwendung gebracht werden. 2. Diese Vermögens-Freizügigkeit hat sich in sn ferne wirksam zu äußern, daß diejenigen Abgaben, welche die Ausfuhr deS Vermögens in einem der zum deutschen Bunde gehörigen Staaten, oder den Uebergang des Vermögens» Eigenthums aus Angehörige eincS anderen Bundesstaa tes beschränken, sie mögen nun bisher in Unsere

lanteS- sürstliche Kassen geflossen, oder etwa an Privatberecytigre und Kommunen zu entrichten gewesen seyn, aufzuhören haben, wodurch demnach sowohl der Bezug der landes- sürstlichen Nachsteuer uud der EmigratlonStaxe. als auch jener, deS grundherrlichen und bürgerlichen Absahrl-gel- deS nicht mehr statt findet. A. Nachdem aber vermöge deS oben gedachten Be, schlusseS die in dem deutschen Bunde in Anwendung zn bringende Vermögens-Freizügigkeit auf dem Piincipe ei ner unter den deutschen

BuudeSstaaten gegenseitig gelten den Gleichstellung des Ausländers mir dem Inländer be ruhet, und daher jede Abgabe noch fernerhin zu bestehen Hai, welche mit einem ErbschastS - Anfall«, Legare, Ver kaufe, einecSchenkung nnd dergleichen verbunden ist. wenn selbe ohne Unterschied entrichtet werben musi, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinaus gezogen wird, und ob der neu- Besitzer ein Inländer oder Fremder ist; so haben alle dergleichen in Unseren zu dem deutschen Bunde gehörigen Ländern und Geblethen

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Der Bote für Tirol
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Pagina 6 di 10
Data: 18.05.1820
Descrizione fisica: 10
. ' Z. Nachdem aber vermöge des oben gedachten De» schlusse« die in dem deutschen Bunde in Anwendung zu bringende Vermögens-Freizügigkeit auf de«i Principe ei ner unter den deutschen BundeSsiaaten gegenseitig gelten- »en Tleichstetlung de« A»t«länder« mir dem Inländer be ruhet, und d«chrr jede Abgabe noch fernerhin zu bestehen hat, weiche mit einem Erbschaft« - Anfalle, Legate, Ver kaufe, einer Schenkung und vergleiche« verbunden ist, wenn selbe ohne Unterschied entrichtet werden muß, ob da« Vermögen

im Lande bleibt «der hinaus gezogen wird, und ob der neue Besitzer ein Inländer oder Fremder ist; so haben alle dergleichen im Unseren zu iiem deutschen Vunde gehörigen Ländern und Gebiethen bestehende Ab züge auch fernerhin bei dem in das übrige deutsche BnndeSge, hiethzu erportirenden Vermögen in Anwendung zn kommen. 4. Da in dem BandeSbeschluße der 1. Julius 18 >7 als Termin angenommen worden »0« wo an dieVeìi- mögen« - Freizügigkeit von den deittschen Bundeèstaaten wechselseitig beobachtet

werden soll, so wollen Wir daß die vor oder nach diesem Termine start gefun dene Vermögen«-^xportalion und der Verzicht auf da« UnterthanSrechr vei der Frage derZahlnngSpfiichtig» teil oder Befreiung zur Nichtschnur anzunehmen ist» und daß in allen denjenigen Fällen. n?o seit dem 1. Julius èiue Vermögens-Erporcarwn ln einem andern deutschen Bunoesstaat statt gefunden hat. und etwa die landcSfürstliche Nachsteuer vder die EmigrationStaxe oder das grundherrliche und bürger liche AbfahrtSgeld bezogen worden seyn sollte, der ausfallende Betrag

an di- betreffende Pirici zurück zu erstatten ist, in so sern von derselben gehörig nachgewiesen werden kann, daß in dem deutschen OunveSstaare, wohin ein solche« Vermögen cxporlirt ward, wirklich auch mit Rücksicht auf den r. Julius 1817 die Vermögens-Freizügigkeit gegen Unsere zu dem deutschen Bunde gehörigen Linder und Gebiethe nach dem Principe der Neciprorirät in gleich voll kommene Ausführung gebracht wird. Z. Die Länder und Gebiethe der österreichischen Mo, narchie, welche zu dem deutschen Bnnoe gehören

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