haben einen weiteren tüchtigen Schritt zur Verständigung getan: Die Verhand lungen wegen Regelung der deutsch-französischen Handels beziehungen, die so lange erfolglos geführt, wiederholt ab gebrochen und wieder ausgenommen worden sind, sind, wie schon gemeldet, zu einem vorläufigen Ergebnis gelangt. Zu einem Ergebnis, das von allen ernsten, deutschen Wirtschafts kreisen als ein gutes bezeichnet wird. Die Abmachungen, die neben einer vorläufigen Regelung der Handelsbeziehun gen auch die Grundlagen für den erst
abzuschließenden Handelsvertrag festliegen, bestimmen nämlich, daß der Han delsvertrag zwischen Deutschland und Frankreich auf der Basis der Mehrheitsbegünstigung ausgebaut werden sollen. Unter Mehrheitsbegünstigung versteht man die Verpflich tung, keinen anderen Vertragspartner günstiger zu be handeln. Wenn sich Deutschland und Frankreich gegenseitig die Meistbegünstigung gewähren, dann müssen sie alle über die Zollsätze des deutsch-sranzösischen Vertrages hinaus gehende Begünstigung, die einer dieser beiden
Staaten einem dritten Staat gewährt, ohneweiters auch sich gegenseitig zugestehen. Kurzum, es haben zwei Staaten, die die Meist begünstigung vereinbaren, eben sich gegenseitig „am meisten zu begünstigen". Wenn nun die Einräumung niedriger Zölle als Freundschaftsakt angesehen wird, so können Deutschland wie Frankreich in Hinkunft einen solchen Akt nur setzen, indem sie sich gegenseitig auch die gleiche Freund schaft erweisen. Wenn es schon gewagt ist, davon zu reden, daß Deutsch land und Frankreich