, oder aus einer anderen Ursache vom menschlichen Genüsse auszuschließen sind, endlich insbesondere jene Tierkadaver, weichen die Nieren und das Nieren- sett nicht anhasten, dem Wasenmeister zur sofor tigen Vertilguug zu Wer^eben. Als Konsumorte im hiesigen Verwaltungsge biete, wo die Ausladung der fertigen oder halb fertigen Mastschweine genannter Provenienz bei 1722 genauer Einhaltung obiger Vorschriften zulässig ist, sind die Stationen Bregenz, Bozen, Trient und Novereto und des Fleisches von geschlachteten Schweinen
Bregenz, Innsbruck, Bozen, Trient und Novereto bestimmt. Nbertretnngen dieses Verbotes unterliegen der Ahndung im Sinne des § 46 des Gesetzes vom 34. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51 und des Z 46 des allg. Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35. Innsbruck, 6. August 1906. K. k. Statthaltcrei für Tirol und Vorarlberg. Klittdmucttting dss k. k. Ministeriums des Innern vom 8. August tSttv.Z. 3V.S8S. enthaltend Veterinär- polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen ans