Errichtung eines Wohnanites in Bolzano An- und Abmcldepflichten der Hausbesitzer Die ständige außerordentliche Zunahme der Bevölkerung-?^cf)t der Stadt Bolzano hat sich am hiesigen Wohnungsmarkt in einer Weise bemerkbar gemacht, daß die Präfektur in Anbetracht der Dringlichkeit und Notwendig keit dieser Angelegenheit öffentlichen In teresses die Anmeldung der unvermieteten Wohnungen und Lokale jeder Art. ausge nommen solcher für landwirtschaftliche Zwecke, für das Gebiet der Gemeinde Bolzano
obligatorisch erklärt wird. Unter Bezugnahme aus Art. 19 des Ge meinde- und Provinzialqcsetzes sowie Art. 17 des Polizeigesetzes hat die Präfektur mit Erlaß Nr. 1243 Gab. vom 14. Juni unge ordnet: Ter Prnfekturscrlaf? 1. Die Besißcr von im Gemeindegebiet Bolzano gelegenen Gebäuden, bzw. deren Stellvertreter, sind verpflichtet, die nicht ver mieteten Wohnungen oder Lokale jeglicher Art, ausgenommen solckie für landwirtschaft liche Zwecke, anzinnelden. Diese Anmeldung hat hinsichtlich der augenblicklich
werden, haben die Hausbesitzer oder deren Stcllvertreer, davon ebenfalls binnen fünf Tagen Meldung zu machen. 4. In diesen Anmeldungen sind folgende Angaben zu machen: a) Genaue Lage der Räume oder Woh nungen; b) Zahl der unvermieteten Räume; r) Höhe des Monatszinfes. 5. Die Anmeldungen haben bei dem Miet amt zu erfolgen, das beim Hausbesitzer- Syndikat (Industrie-Union) errichtet wird. 6. Nichteinhaltung dieser Vorschriften wird nach Art. 17 des Polizei-Gesetzes be straft. 7. Das Hausbesitzer-Syndikat von Bolzano
ist mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt. * Bei der rasch zunehmenden Benölkcrungszahl der Stadt Bolzano bat sich die Nachfrage am Wohnungsmarkt naturgemäß sehr gesteigert und die Errichtung eines Wohnungsamtes nahe, gelegt, wie solche vielfach auch in anderen größeren Städten schon seit langem bestehen. Diese Maßnahme wird daher von den Inter essenten lebhaft begrüßt werden. Wie aus dem Wortlaut der Verordnung hervorgeht, müssen die Anmeldungen seitens der Hausbesitzer erfolgen und zwar sind die zur zeit
leerstehenden Wohnungen oder Zimmer und sonstigen Näume — insofernc sic nicht landwirt schaftlichen Zwecken dienen —.bis spätestens U. Juli angemeldet werden, während die in Hinkunft sreiwerdenden Wohnungen oder Näume aber stets binnen fünf Tagen anzumelden sind. Ebenso ist auch die Wieder- vermietung stets binnen fünf Tagen an zumelden. Die Anmeldepflicht gilt auch für Neubauten. Die Anmeldungen haben beim Hausbesitzcrsyndikat in Bolzano, Dantc- st ratze 42. 2. Stock, zu erfolgen. Die Nichteinhaltung