©wrorortog, tom LS. «prA M JL i x o 1 % % © a ä « t n 9 «% st« w Nr, 13. 7. Frage: Wie Sie aus lbeiliegenbem Plane ersehen können, führte seil undenklichen Feiten dis zum Jahre 1885 ein Dach 'durch diese Parzellen in der Breite von ein dis zwei Meter. In 'den Jahren 1880 und 1885 verließ Ae III, unser Hauptfluß, fein Flußbett und wühlte Aeses kleine Bachbett für sich aus, überschwemmte Ae Felder und machte aus dem kleinen Bachbett ein großes, nahm auch ziemlich viel Boden mit und richtete
großen Schaden an. Der Bach wurde abgeleitet und 'hat feit dem Jahre 1885 ein ganz anderes Bachbett. Links und rechts stand feit alten gäten Holz, Erlen, Weiden und Stauden, das Ae Anrainer, sowie auch den Grasnutzen, seit uvdenklichen Feiten für sich in Verwendung nahmen, ohne daß jemand etwas gesagt hat. Ein Feuge, ebenfalls «in Anrainer, kann 60 Jahr« zurück- denken, ohne etwas anderes zu wissen. . Diele Anrainer haben den Boden wieder kultiviert und für Kartoffelbau und Grasboden verwendet
und jeder meinte, die Grenze sei in der Mitte des Gva'bens. Kann Ae Gemeinde ohne weiteres ein solches Verbot machen, ohne eine Verständigung an die Geschädigten? Der Schaden, welcher dadurch entsteht, läßt sich nicht abfchätzen, weil wir nicht bloß den Nutzen, fondern auch den natürlichen Faun durch den tiefen bewachsenen Graben verlieren. 1. Wie kam die Gemeinde zu diesem ganz steuerfreien Boden? 2. Müssen wir dieses Verbot, welches der damalige Vorsteher ohne böse Absicht ohne jede Lokal- kenntnis
es sich um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis und müßte die Ge- meinde, wenn sie glaubt, daß der von Euch 'benützte Grund und Boden ihr gehört, dies im Wege einer gerichtlichen Wage geltend machen. Sie wird aber mit Aeser Klage nicht burch'dringen, wenn Ihr, wie aus Deinen Angaben hervor- geht, den Grund schon über 40 Jahre im guten Glauben benützt habt, Ihr also das Eigentum an diesem Grund und Boden durch Ersitzung erworben habt. — Wir würden Tuch daher raten, die diesbezügliche 'Kundmachung der Gemeinde
unberücksichtigt zu lassen und den betreffenden Grund und Boden weiter wie früher zu benützen. Sollte Euch dann die Gemeinde deshalb strafen wollen, fo müßtet Ihr gegen dieses Stvaferkenntnis die Berufung an die Landesregierung ein- bringen und die Landesregierung bitten, sie wolle ent- scheiden, daß die Kundmachung der Gemeinde in Anbetracht dessen, daß es sich um ein privatrechtliches Verhältnis handelt, gesetzwidrig sei, die Gemeinde deshalb zur Besira- fung auf Grund dieser Kundmachung nicht befugt sei