zur Beseitigung der Agrar- noth wurde von ihm vou voruchcrci» eiu bestimmtes Ziel festgestellt, dieses Ziel ist i» derResolutiou au die Regierung enthalten, die weitere Hhpothekarverschulduug zn verhindern nnd die Unverschnldbarkeit von Grund und Boden anzustreben. In diesem Ziele kommt auch eiu snndaiucntaier Grundsatz, die naturrechtliche Stel lung von Grund und Boden, zum Ausdruck. Abg. Schöpser bespricht den innern Zusammenhang seines Entwnrses. Weitere Ausgabe der Agrarreform ist eS, die Verhältnisse
uud Boden kann dieser regelmäßigen Fordcrnng nicht entsprechen, weil eS nicht für den Tag, ja nicht für Monate sicher ist. Alls dies legt Redner noch weniger Gewicht als auf die Höhe der Forderung, die von ganz anderen Fakto ren bestimmt wird, als jene, welche die Höhe des Er trägnisses von Grund uud Boden beeinflussen. Die Höhe des ZiuSsußes wird vou Angebot nnd Nach frage, die Hohe des. Erträgnisses vou Gruud und Boden von einer Menge Zufälligkeiten, von denen viele nicht einmal in der Macht
des Menschen liegen, bestimmt. Durch die Verschuldbarkeit von Grund und Boden wird der VerkehrSwert von Grnnd nnd Boden über den wirklichen Ertragswert hinaufgesteigert, ebenso die Schuldeulast, die Zinssorderung rückt iü die Höhe, der Ertragöwert von Grund nnd Boden bleibt derselbe. Gegenüber dem Capitalien soll der Grund besitzer im Vortheil sei», weil er die größte Verant wortung trägt und am meisten für daS Wohl des Vaterlandes arbeitet, während daö Geld des Capita- listen heute dem Vaterlande dient
, der aus drücklich die Unverschnldbarkeit von Gruud uudBodeu feststellt; er citiert auch deu Kauzelredner Geiler von Kaisersberg. Man muss dem Capital die Gelegenheit entziehe», sich a»s Grund uud Boden auszubreiten. Anch das mosaische Gesetz keimt uicht die Schuldbar- keit von Grnnd nnd Boden. Unser modernes Pfandrecht ist hcrübcrgciiommcn ans dem römischen Recht nnd verträgt sich nicht mit der socialen Bestimmung von Gruud und Boden. Anch die Katholikentage von Wien und Linz verlangen die Beseitigung nnserer
modernen psandrechtlichen Boden- belastnng. Die Forderungen des Redners seien wohl weitgehend, doch nicht Utopien. Er hosst, dass auch diese Forderungen, deren Erfüllung einst geschichtliche Thatsache war, auch jetzt erfüllt werde» können, die Verhältnisse habe» wiederholt eine Umgestaltung er fahren, die weiter gieng, als sie jetzt iu Anspruch ge nommen wird. Er verweist ans den Beginn des christlichen Zeitalters. Schließlich betonr Abg. Schöpser, dass dnrch die Freiheit der Kirche nnd die Mitwirkung