Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Autore:
Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo:
München
Editore:
Beck
Descrizione fisica:
S. 161 - 252
Lingua:
Deutsch
Commenti:
Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Soggetto:
s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Segnatura:
II 268.079
ID interno:
495618
ZDLG. ÌZ <1942) Stolz, Land und Landesfürst in Bayern und Tirol 177 Verhandlungen Zwischen ihnen und ihren Landständen ist aber doch mitunter von ihrer „l a n d e s s ü r st l i ch e n O b r i g k e i t' die Rede 2». Dieselbe wird bereits in einem Erlasse erklärt, den die Herzoge von Bayern im Jahre 1367 an alle Klöster „in unserm Land zu Bayern' gegen die Entrichtung von Steuern an den Papst herausgegeben haben; diese wird Hier verboten, weil „unsre Land freie Land sind und in diesen weder
Papst noch Kaiser und König etwas zu gebieten habe n' Ein eindeutigeres -Zeugnis dafür, daß das Landesfürstentum sich soviel wie die spätere Souveränität beigemessen hat. könnte man sich wohl kaum wünschen. Brunner S. 477 Zitiert dies, aber er hält dennoch an seiner Theorie fest, daß die mittelalterlichen Landesfürsten von einem solchen Be griffe noch keine Ahnung gehabt hätten. Sehr entschieden spricht sich über die ausschließliche und oberste Herrschergewalt der Herzog von Bayern Johann Thurm air
, ge nannt Aventin, in seiner um 1500 verfaßten und für seine Zeit als Geschichtswerk hervorragenden Chronik von Bayern aus: „Schon vor alten Zeiten war Bayern ein Königreich und Herzogtum und ein einig (einzig oder allein) regierender Fürst ist ihr (der Bayern) gewaltiger Fürst gewesen: dieser hat vollen Gewalt in allen Dingen zu handeln, sie werden an seinem Hofe ausgerichtet, Krieg und Steuer mit dem Rate der Landstände'Den Titel „Landsfürst' gebraucht allerdings auch Thurmair nicht, sondern stets
wie die anderen Chroniken „Fürst von Bayern', ferner „Land zu Bayern' und „Volk der Bayern', auch „Landvolk' für die Einwohner des Landes und ..Landschaft' für die Landstände, „Herrschung' für die Regierungsgewalt des Herzogs. ..Oberland und Niederland' für Ober-und Niederbayern. Auch Api ans Topographie von Bayern, die 1563 erschienen ist. betrachtet Ober- und Niederbayern als Teile des einen Herzogtums und Landes Bayern, nicht etwa selbst als eigene Länder^. Für mein Thema empfiehlt sich eine nähere Darlegung
, über die Zuge- Hörigkeit des späteren Gebietes von Tirol zum baie« 2«) So wird in der Ausgabe von Tuchers Chronik a. a. O.. Bd. 2 S. 236 ein Vertrag zwischen Rupprecht von Bayern und seiner Landschaft vom Jahre 1SM aus Krenners Bayer. Landtagsverhandlungen, zitiert, wonach sich jener seine .,l a n d s f ü r st l i ch e Obrigkeit dieses Fürstentums Bayern' vorbehält. Die Ausgabe von Krenner. die vielleicht auch noch ein schlägige Stellen Enthält, vermochte ich in Innsbruck nicht einzusehen. -') Quellen