habe, welches sie stets separat und sorgfältig vcr wahrt hielt. Während er in diesen «Schriften herum suchte, hatte sie sich auf kurze Zeit aus dem Zimmer entfernt, und als sie wieder dorthin zurückkehrte, waren diese Briefe und Recepisse vom Baron Pawel Ram mingen verbrannt worden. Auf ihre Frage, warum er dies gethan, antwortete der Baron, es sei dies zu ihrer Sicherheit geschehen, damit sie dieselben nicht herumzeige. Damit ließ sie sich beschwichtigen. Zeuge Linfer deponiert, dass ihm später der Baron
, das dieselben in den Herrn Baron setzten, der sich ihnen ja für die ihm übergebenen Summen mit seinem Vermögen haft bar erklärte und auch keinen Antheil am ErbschastS- gelde für sich zu beanspruchen erklärt hat. Der Angeklagte bestreitet dies und sagt, er habe nie eine Hastung für die Gelder, Wohl aber die Verant wortung übernommen und betheuert, wiederholt, er habe sich der Sache nur in der Ueberzeugung angenom men, dass dieselbe reell und durchführbar sei und habe von Anfang an anf einen Antheil am Erbschaftsvermögen
, Wien u. s. w. großen Aufwand machte, was derselbe damit entschuldiget, dass er dies im Interesse der Sache selbst thun musste. Alle Zeugen, die meist selbst Geldgeber für die Erbsangelegenheit sind, deponieren einstimmig, dass sie nie einen Kreuzer hergegeben hätten, wenn sie vom wahren Stand der Dinge unterrichtet gewesen wären. DaS seien sie aber nicht gewesen, weil der Baron immer schrieb, die Sache geht gut, ja in mehreren Briefen sogar den Monat der Erbfchaftsauszahluug bestimmte. Zum Schlüsse
constatierte noch der Vor fitzende aus denselben Aussagen, dass sich der Ange klagte die Geheimhaltung seines Namens den Leuten und den Gerichten gegenüber von allem Anfange an auöbedungen, und thatsächlich ist sein Name in keine« aus dem Gerichtstische deponierten Briefe enthalten, sondern statt desselben in einigen nur „Baron', in den meisten jedoch bloßes „B.' ersichtlich. Auch hat der Angeklagte, um diese Bedingung aufrecht zu erhal ten, eine Art Pression dadurch auf die Zeugen, namentlich Widmahr
und Genoud ausgeübt, dass er die Bestimmung beifügte, der Dawiderhandelnde werde seines Erbschaftsantheiles zu Gunsten des Knabensemi- nareS in Brixeu verlustig, und der Baron behalte sich vor, in einem solchen Falle sich ganz von der Sache zurückzuziehen. DaS war auch der Grund, warum die Widmahr in ihren ersten Verhören in Rattenberg und Innsbruck Ende 1880 und aufangS 1882 den Namen des BaronS und verschiedenes Andere verschwiegen hat. DaS gleiche war bei Genoud und anderen der Fall. Rammingen