der Bestimmungen hinsichtlich der Ausfuhr von Erinnerungsgegenständen und in Betrachtziehung, daß nicht in allen Fremdcn- verkehrszentren eine Filiale der Banca d'Italia besteht, welcher die Erteilung der Erlaubnis für die Ausfuhr von den genannten Gegenständen zu steht, wurde im Einvernehmen mit dem Unter staatssekretariat für den Devisenverkehr verfügt, daß bei der Ausfuhr von Erinnerungsgegenstän den, Lebensmitteln, Gegenständen für den, per sönlichen Gebrauch, wenn sie nicht den Wert von Lire 300
übersteigen und im eigenen Gepäck mit geführt werden» keine weiteren Formalitäten not wendig sind. Die Ausfuhr in den genannten Wertgrenzen ist der Vorweisung des Bankguthabens, das von ei ner Zweigstelle der Banca d'Italia oder einer Bank, welche von der Banca d'Italia beauftragt ist, ausgestellt wurde, unterworfen. Die Ausfuhr von Wertgegenständen, die einen Wert von mehr als 300 Lire darstellen, und wel cher Betrag von Besuchern des Auslandes in ita lienischen Lire entrichtet worden ist, ist dem Gut
achten der Banca d'Italia unterworfen. vom 10. Zuli Bari S 83 14 79 57 Firenze 38 ? 27 19 S7 Milano 35 31 59 50 82 Napoli 19 51 U 70 17 Palermo 4 24 17 23 80 Roma 47 9 43 4l 71 Torino S 5 59 15 54 Venezia 30 8ö 4S 31 35 Stimmen aus àem Publikum Zu: „Die Bernhardiner sollen ihrem Ruf keine Ehre machen' Herr Francesco Dialer schreibt uns: Mit Bezug auf den Artikel über Bernhardiner hunde in Ihrem gesch. Blatte, und zwar in der Ausgabe vom 27. Juni 1937, in dem mein Unter kunftshaus „Alpe di Siusi