Vorschriften über die Verwaltung der Bozner'schen Spitals- und Pfründner-Anstalt und Instruktionen für das dabei angestelle Personal ...
nöthig ist, hat der Arzt sich mit dem Spital-Wundarzte, allenfalls unter Beiziehung anderer geschickter Wundärzte zu besprechen, und zu berathschlagen. §. 14. Bei bedenklichen Krankheits-Fällen, und besonders bei einreisendcn strengen Epidemien hat der Spital-Arzt die Pflicht Consultationen abzuhalten, und es ist dem k. k. Kreisamtc von derlei aus gebrochenen Epidemien durch den Magistrat die Anzeige zu machen. h. 1 b. Nebst den beiden Ordinationen muß der Arzt manchmal bei Lage
, und auch zur Nachtzeit unver mutet die Krankenzimmer besuchen, und besonders bei den gefährlichen Kranken öfters Nachsehen, um sie selbst längere Zeit genau zu beobachten. Bei diesen unvermuteten Besuchen kann er sich am besten von der Dienstleistung des Wundarztes und der Wärtersleute überzeugen, und in deren Abwesenheit die Kranken um die ihnen geleistete Pflege beftagen, und ihre Klagen anhören. §, 16. Der Arzt hat, er mag zu den innerlichen oder äußerlichen Kranken gerufen werden, zu jeder Stunde zu erscheinen
, und daher hat er in seiner Wohnung immer zu hinterlassen., wo er angetroffen werden kann. §. 17. Bei Werschreibung der Arzneien muß sich der Arzt, wenn nicht dringende Ursachen dagegen sind, so viel möglich an das vorgeschriebene Normativ halten, und in so weit es ohne Nachteil des Kranken geschehen kann, die einfachsten und wohlfeilsten, zugleich aber immer die zweckmäßigsten Arzneien verschreiben. Die Berschreibungen aus der Apotheke haben leserlich zu geschehen, wobei verboten ist, sich der Ziffer
zu bedienen, und die Arzneien mit den chemischen Zeichen zu verschrei ben, weil dergleichen Werschreibungen zu mancherlei Irrungen und Mißbräuchen führen können. §. 18. Zur bessern Uebersicht der Medikamenten-Zubereitung, und zur Werhütung aller nachteiligen Ver wechslung muß jedem Medikamente die Derschreibungsformel auf der Signatur beigesctzt sehn, auf welches der Arzt genau zu sehen hat. §, 19. Gifte und kaustische Mittel, die etwa zum äußern Gebrauche bestimmt sind, und durch unglückliche
sich, daß der Arzt sich von der richtigen Bereitung und der guten Qualität, so wie von der gehörigen Quantität der von ihm verordneten Heilmittel oft zu überzeugen, und im Falle sich hierin Fehler zeigen, dieselben entweder augenblicklich selbst abzustellen, oder die weitere Anzeige zu erstatten hat. §. 21. Der.Spital-Arzt hat darauf zu sehen, daß die Kranken nicht zu lange im Spitale aufgehalten werden. Jene Kranke, welche ein langwieriges, unheilbares Uebel, und einen siechen Körper