, das der Kindesmörderin eine gewisse psychopathische Mnderwertigkeit zusprach. Das Urteil. Nach kurzer Beratung wurde Katharina Swidrak wegen des Ver brechens des Kindesmördes zu drei Jahren schweren Kerkers verurteilt. Der Kranke hat kein Anrecht auf seine Krankengeschichte. Aus Wien wird berichtet: Eine dieser Tage gefällte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stellt die besonders für Aerzte nnd Erkrankte wichtige Norm fest, daß ein Patient feinen Arzt oder die Heilanstalt, in deren Pflege er sich befindet
, nicht verhalten kann, ihm die Krankengeschichte auszufolgen oder chm Eilchcht in die Krankengeschichte zu gestatten. Die Vorgeschichte dieses Rechts streites, der'drei Instanzen beschäftigte, ist folgende: Ein in Wien wohnhafter Direktor bekam von seinem Arzt Tabletten gegen Schlaflosigkeit. Er machte Zwar den Arzt ausinercksam, daß i ihm dieses Mittel schon früher einmal gesundheitliche Schädigungen zugesügt habe, nahm es aber trotzdem, nachdem der Arzt feine Be denken zerstreut hatte. Wie der Direktor
in einer später an das Zivil- landesgericht erstatteten Klage ausführte, hat dieses Mittel schwere Krankheits- und Vergiftungserscheinungen bei ihm aus- aelöst, die auf das Zentralnervensystem Übergriffen. Nachdem er das Sanatorium verlassen hatte, faßte er den Entschluß, die Pharma zeutische Gesellschaft, die das Schlafmittel erzeugt, und den Arzt, der es ihm verordnet hat, zu klagen. Da zur Fundierung dieser Klage sein Anwall das gesamte Krankenmaterial überprüfen müsse, verlangte er von der Leitung
der Patienten verfaßt werden. Sie dienen ausschließlich für die Anstalt und ihre Aexzte, sind daher Eigentum der Heilanstalt. Da das Verständnis der Kranken geschichten ärztliche Kenntnis voraussetze, können sie in der Hand des Patienten nur Unheil stiften. Der vom Zivillandesgericht einvernommene Sachverständige be tonte, daß es keine Bestimmungen gebe, durch die ein Arzt verpflichtet ist, einem Patienten in die Krankengeschichte Einsicht zu gewähren. Der Arzt müsse vielmehr die Kenntnis