„einen qüittirteu Offizier kann man - wohl nicht als Landesvertheidigungsminister/ brauchen' soll es heißen: > „einen nur günstiger Umstände wegen blos quittirten und nicht' kafsirten Offizier kann man .wohl nicht' als Landesvertheidigungs-i minister brauchen.' Der Offizier- der activen Armee ist nicht ver-) pflichtet „durch sein ganzes Leben in der Armee activen Dienst zu' leisten.' Hat er hinlängliche Krankheitsgrünöe, so kann er sich super- , arbitrieren lassen, um seine Pensionirung einkommen, ^ tritt
dadurch? aus dem activen Armeedienste, und wird ein pens i o n i r t e r O ffizi e n Sind' keine solchen vollgütige Kraukheitsgründe vorhanden, oder hat ein Offizier sonst hinlängliches Vermögen um nicht auf Pension an-' gewiesen zu sein, oder zwingen andere Verhältnisse, Familien-Ver mögens-Rücksichten :c. den Offizier/' seinen activen Dienst in der Armee zu verlassen, so kann er nun seine Ouittirung mit oder ohne- Beibehalt seines Militär-Charakters (Titel seiner Charge) einkommen. Im 1. Falle
wird er dann ein mit Charakter quittirter Offizier, vulgo quittirter Offiz i e r, und gehört noch dem Armeeverbande an. Im 2. Falle, welcher häufig dort eintritt, wo die Central-Regiernng mit den politischen Parteien eines Landes, dem der Offizier angehörte, nicht im Einklänge stand, wie z. B. in Ungarn nach dem Jahre 1849 zc., tritt der Offizier aus jedem Armeeverbande, ist nicht mehr Offizier, und daher auch kein quittirter Offizier; er? war einmal ein Offizier, hat aber Charakter zc. abgelegt, und hat von Seite der Armee
, der er einmal angehörte, weder Titel noch Rang. Eine andere Classe von einstigen Mitgliedern der Armee bezeichnet der Ausdruck (freilich vom Worte quittirt ein sehr verschiedener) „cassirter Offizier;' solche nämlich, die dnrch unehrenhafte Handlungen, Vergehen, oder Verbrechen, durch ein förmliches Urtheil eines Kriegsgerichtes als kassirt aus der Armee entlassen wurden. CsrrespondenM. Bozen, 17. Mai. Unter den in letzter Zeit neu erfolgten Beitritts - Anmeldungen zum V o lks-Verein find vorzüglich folgende Gegenden