und Vorarlberg den gedachten Bezug der Zeugenqeldec hiemit, bei Vermeidung schwerer Ahndung und Strafe, ausdrücklich zu verbiethen, und dieses Ve both zum all, gemeinen Wissen und Benehmen hiemit zur öffentliche» Kenntniß zu bringen. Innsbruck, am 7. Mai igsr. K. K. Landes « Gubernium von Tirol und Vorarlb«rg» . Karl Graf von Chotek, Gouverneur. Robert Benz. k. k. Hofrath. Jvf. Ritter v. Martini, k. k. Gubernialrath» r Kundmachung. (Das dem AloiS Munding auf feine Erfindung, Fournier« Hölzer ohne Verlust
von Sägspänen zu schneiden, verlie hene ausschließende Privilegium betreffend.).. Se. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 2r. v. M. über einen allerunterthänigsten Vortrag der k. k. «ommerz»Hofkommission dem AloiS Munding, Materialienmüller und Fournieschneider in Wien, ei» ausschließendes.Privilegium auf seine angeblich neue Er findung, welche im Wesentlichen darin bestehen soll, „Paß 'mittelst^ einer mechanischen Scheere, Fournierhölzer, sie mögen gemasert, astig, oder sonst wie immei
.^gewach sen seyn, ohne Verlust von Sägspänen, oder sonstigen Abfällen zum Fiurnieren geschnitten, und sie von belie» biger gleicher Dicke, ohne Brüche oder Einrisse erhalten werden.' auf die Dauer von fünfzehn Jahren unter den gesetzlichen Bedingungen zu verleihen geruhet. . Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge Dea kretS der hohen vereinten Hofkanzlei vom 26. v. M. mir dem Beisahe hiemit zur allgemeinen- Kenntniß gebracht, daß dem AloiS Munding von der vereinten Hoskanzlei