für abenteuerliche Politiker sein. Italien. Die Gebäudesteuer. Nach Art. s der Beilage L zum kgl. Dekret vom 11. Jänner 1923. Nr. 14S, sind alle Besitzer von Häusern und sonstigen Gebäu- den, für die bisher keine Hauszinssleuer vorgeschriebe«» wurde, verpflichtet, das Bc- kenntnis fiir die neue italienisäie Gebäude- steuer bis zum 30. April 1923 bei der Agenzia delle imposte oder in Gemeinden, wo sich keine solche befindet, in der Ge- meindekanzlei abzugeben. Der Termin dürfte, Zeitungsnachrichten zufolge
wird. c) Zur Aufbewahrung und ersten Be arbeitung der landwirtschaftlichen Boden- Produkte oder zur Aufbewcchruun der Ma schinen und Werkzeuge dienen, die für die Bearbeitung des Gutes bestimmt sind. Zur Vermeidung, daß jeder einzelne bäuerliche Grundbesitzer gesondert die An- Meldung verfassen muß. wird von der, Steuerämlern zugestanden, daß die Ge- meindeämler Verzeichnisse der landmkt- schaftlichen Gebäude der Agenzia delle im poste übermitteln, in denen sie das Vor handensein der Voraussetzungen für die Be- sreiung