¬Das¬ alte Raetien : staatlich und kulturhistorisch dargestellt
TESTAMENT DES BISCHOFS TELLO, 297 schien Fürsten in den von ihnen eroberten römischen Provinzen zufielen, ungefähr in der von ihnen vorgefundenen Weise fortge setzt worden sein. Gleicher Art, wie die oben geschilderten, waren ohne Zweifel die Höfe (curtes) des Bischofs Tello; denn, auch diese erscheinen als ein W i r t h s c h a f t s g a n z e s, indem die dazu gehörigen Herren- und Zinsgüter nicht einzeln aufgeführt werden, vielmehr nur der Hof als solcher genannt, das Herrenhaus (sala
) und die dazu ge hörigen Wirtschaftsgebäude (Vorratskammern, Keller, Küche, Ställe, Speicher) 1 ) erwähnt und das Uebrige mit dem Satz „Alles was zum Hofe gehört' 2 ) zusammengefaßt wird. Solche Höfe hatte Bischof Tello zufolge seines Testamentes in Sag ens (Secanium), Brigels (Bregelum), Schlans (Selaunum), Truns (Taurentum), An- dest (Andeste), Ruschein (Rucene), Mo rissen (Muricia), Flums (Fluniine) 3 ) und ad Vi cum (vielleicht Somvix , summus vicus). Ein Hof konnte auch ein ganzes Dorf umfassen und hiess alsdann
), die ebenfalls für je eine bäuerliche oder leibeigene Familie zur Bewirtschaftung bestimmt waren, 1 ) caminafa, col In ria, coquina. stabula, talrala, torbaces. ~) ,.ct quicquid ad ipsam cnrtcm pcrtinet. 1 ' 3 ) Dieser Hof war in dem VcrmäcMniss an das Kloster Dissentis nicht in- • begriffen. ) „una cum liomitie, alia sine homiiie.''