Oberinntal ; Abt. 1.- (Topographisch-historisch-statistische Beschreibung der Diöcese Brixen ; Bd. 3)
einen Theil des Jahres hindurch bewohnt sind, wenn sich die Leute aus dem Dorfe wegen ihrer Arbeiten hier aufhalten müssen. Auch die Häuser in Boden und Brandeck sind fast alle nur hölzerne Hütten, die von der Einfachheit ihrer Bewohner zeugen. Brandeck ist von der Skelsorgskirche eine Viertelstunde, Mitter-und Oberpfafflar ^ St. entfernt. In politischer Beziehung wird dieser Kaplaneibezir? zur Ge meinde Bfchlabs gerechnet. Die Pfründe ist freier bischöflicher Ver leihung (mit einfachem Dekret
). Diese Seelsorgsgemeinde gehörte in kirchlicher Hinsicht immer zur Pfarre Jmst, und wurde nach der Errichtung der Kaplan« Bfchlabs vom dortigen Priester versorgt. Eine kleine Kapelle, jedoch ohne Meßlizenz, in welcher 1743 der hl. Kreuzweg eingesetzt wurde, versammelte die Bewohner von Boden zu ihrer Privatandacht; erst unterm 29. Aug. 1808 gab der Fürstbischof von Brixen die Erlaub- niß, daß in dieser Kapelle kuxor ara, xoàW das hl. Meßopfer dargebracht werden durfte, nicht nur an Feriàgen, sondern auch an Sonn
- und Festtagen. Im nämlichen Jahre 1808 fieng man an, an der Stiftung einer eigenen Kaplan ei dahier zu arbeiten; der größte Wohlthäter war der Handelsmann Franz Echueler im Lech- thà welcher 2500 Gulden zu diesem Zwecke gegen Persolvierung von bloß drei Stiftmessen jährlich spendete; die Brüder Johann und Nikolaus Krabach er zu Boden stifteten 600 fi. gegen zwei hl. Messen jährlich; Ignaz Maldoner zu Holzgau schenkte 250 fl. ; mehrere Andere, größtenteils aus dem Lechthale, gaben kleinere Beiträge
jährlich 320 fl. R. W. erhalten, und an allen Sonntagen für die Gemeindsleute am Boden und für alle Gutthäter der Stiftung die hl. Messe applizieren, alle seelsorglichen Verrichtungen nach BMHumsgebrauch erfüllen, und den sonn- und festtäglichen Gottesdienst „nach Allerhöchst vorge schriebener Andachtsordnung' unklagbar halten, insbesondere auch die Christenlehren zur Advent- und Fastenzeit. Durch k. k. kreisämtliches Dekret v. 1. Sept. 1826 in Übereinstimmung mit dem f. b. Ordi-