¬Das¬ Burggrafenamt im Altertum.- (Schlern-Schriften ; 28)
Entscheidung über Umfang und Wesen des frühmittel alterlichen Castrum Maiense läßt sich kaum gewinnen. Die Tatsache, daß zu diesem festen Platz das aus Stein erbaute, dem heiligen Valentin geweihte Gotteshaus gehörte, schließt die Möglichkeit nicht aus, daß es sich hier bloß um eine kleine burgartige Wehxanlage gehandelt haben könnte. Denn über dem Grab eines Heiligen: konnte an jedem beliebigen Ort eine bescheidene Kirche errichtet werden. Auch besaß z. B. die gelegentlich als Muchtburg verwendete Feste
werden sollte. Denn bei diesen vermuteten Vorrichtungen kann es sich, da größere Belagerungswerkzeuge in einem Sarg keinen Platz fanden, nur um Waffen, Strick leitern, Pechfaekeln u. dgl. gehandelt haben, und derartige Dinge ließen sich auch bei einem verräterischen Handstreich auf ein bloßes befestigtes Dorf verwenden. Zugunsten der Annahme, das in Rede stehende Castrum sei ein kleines, neben einer gleichnamigen bürgerlichen Siedlung gelegenes Kastell gewesen, ließe sich geltend machen, daß Einbürgerung und Gebrauch der Bezeichnung
Castrum Maiense das Vorhandensein eines vicus Maimsis voraussetzten. Allein da Arbeo den f esten Platz, wie oben erwähnt, auch urbs nennt und da er adjektivische Bildungen liebt — Tridentum heißt bei ihm nur Trigmtinwm Castrum oder Trigentinum urbs (Vita Corbiniani 16, 41) — so ist es nicht erwiesen, ja nicht einmal wahrscheinlich, daß 346 ) Th. Bitterauf, Quellen und Erörterungen zur bayrischen und deutschen Geschichte, neue Folge i (1905), S. 412 f., Nr. 550a, Sparber, Schiernschriften 12 (1927