¬Die¬ Archive Deutschsüdtirols : (eine Übersicht mit einem Urkunden-Anhang)
von 1288 Kamm er lande so häufig erwähnt, verschwindet dieser Ausdruck später ganz, das Stockurbar dieses Amtes von 1588 führt denselben niemals an, son dern beschreibt alle Güter nach „Lechen', von denen auch je ein, zwei, drei oder vier einen bäuerlichen Besitz, bestehend aus Haus und Felder, bilden. Hier scheint also geradezu die Bezeichnung „Lehen', die in gleichem Sinne auch an derwärts vorkommt, an die Stelle vom Kammerland getreten zu sein. Der Name Kammerland ist wohl am ehesten
damit zu erklären, daß es grundherrliches Land ist, das eben in die Kammer des Grundherren zu Zinsen hat. Freilich wird sonst „camera' hauptsächlich nur im Sinne der Einkünfte oder deren Verwaltung von größeren Herren, von Grafen und Hochstiften gebraucht 25 . Die Erklärung auf Land von der Größe, um eine Kammer im Sinne eines bäuerlichen Haushaltes zu führen, halte idi jedenfalls für weniger zutreffend. Hier ist audi auf den Ausdruck „Hausgenossen' hinzuweisen, der uns in Schriften des 14. bis 16. Jahrhunderts
Wohlgemuthshaimb zu Paumbkirchen, so der Grundherrschaft ganz frey, halten in sich 9 Camerlandt ausser der Möder. Äin Camerlandt halt bei 5 Tagpau, timet 45 Tagpau, wird probiert, weil man wissentlich bei disen Gueth yber 40 Haubt Vieh ge vettert. 'Was päulich, ist alles guet trachtig Grundt, auf welchen ain Star Samen von 8 in 10 Star gibt zu mitlmessigen Jahren.' 25 In diesem Sinne eines fürstlichen Lehens ist wohl „Kammerlehen' in einem Hofgerichts spruche vom Jahre 1214, an dem der Bischof von Trient