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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1930
¬Die¬ Archive Deutschsüdtirols : (eine Übersicht mit einem Urkunden-Anhang)
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Pagina 107 di 246
Autore: Santifaller, Leo / von Leo Santifaller
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Verl.-Anst. Tyrolia
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Archiv
ID interno: 349899
von 1288 Kamm er lande so häufig erwähnt, verschwindet dieser Ausdruck später ganz, das Stockurbar dieses Amtes von 1588 führt denselben niemals an, son dern beschreibt alle Güter nach „Lechen', von denen auch je ein, zwei, drei oder vier einen bäuerlichen Besitz, bestehend aus Haus und Felder, bilden. Hier scheint also geradezu die Bezeichnung „Lehen', die in gleichem Sinne auch an derwärts vorkommt, an die Stelle vom Kammerland getreten zu sein. Der Name Kammerland ist wohl am ehesten

damit zu erklären, daß es grundherrliches Land ist, das eben in die Kammer des Grundherren zu Zinsen hat. Freilich wird sonst „camera' hauptsächlich nur im Sinne der Einkünfte oder deren Verwaltung von größeren Herren, von Grafen und Hochstiften gebraucht 25 . Die Erklärung auf Land von der Größe, um eine Kammer im Sinne eines bäuerlichen Haushaltes zu führen, halte idi jedenfalls für weniger zutreffend. Hier ist audi auf den Ausdruck „Hausgenossen' hinzuweisen, der uns in Schriften des 14. bis 16. Jahrhunderts

Wohlgemuthshaimb zu Paumbkirchen, so der Grundherrschaft ganz frey, halten in sich 9 Camerlandt ausser der Möder. Äin Camerlandt halt bei 5 Tagpau, timet 45 Tagpau, wird probiert, weil man wissentlich bei disen Gueth yber 40 Haubt Vieh ge vettert. 'Was päulich, ist alles guet trachtig Grundt, auf welchen ain Star Samen von 8 in 10 Star gibt zu mitlmessigen Jahren.' 25 In diesem Sinne eines fürstlichen Lehens ist wohl „Kammerlehen' in einem Hofgerichts spruche vom Jahre 1214, an dem der Bischof von Trient

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Libri
Categoria:
Storia , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1948]
¬Das¬ Optantendekret : italienischer Originaltext und deutsche Übersetzung ; [Gesetzesdekret vom 2. Februar 1948, Nr. 23]
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Pagina 48 di 92
Autore: Deflorian, Josef [Hrsg.] / erläutert von Josef Deflorian
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Verl.-Anst. Tyrolia
Descrizione fisica: 99 S.
Soggetto: g.Südtirol / Option <1939> ; f.Quelle
Segnatura: D II 106.526 ; II 106.526
ID interno: 149465
Art. 15—16 Übersetzung haltnisses kann nicht als Verlegung des Wohnsitzes auf gef aßt werden. Da es sich um im Ausland geleisteten Dienst handeln muß, können Optan ten, die, ohne jemals abgewandert zu sein, im Dienste deutscher Dienst stellen in Italien gestanden sind, nicht als abgewandert behandelt werden. Stellt sich heraus, daß ein Optant, der im Sinne des Optantendekre tes nicht als abgewandert angesehen werden kann, sich irrtümlich als Ab wanderer betrachtet hat, so wird sein Gesuch

als Erklärung im Sinne des Artikels 2 zu behandeln sein (vgl. hiezu die näheren Ausführungen in den Erläuterungen zu Art. 2). Unter Einziehung zum Arbeits-Pflichtdienst ist nicht nur die Einbe rufung zum Reichsarbeitsdienst, sondern jede Art von obligatorischem Arbeitseinsatz, darunter auch Dienstverpflichtungen, zu verstehen. Artikel 16 Verschweigung der deutschen Einbürgerung Auf jeden Fall sind jene Personen vom Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen

, auf welche die Voraussetzungen der Art, 2 oder 11 zutreffen und die unter wissentlicher Verschweigung ihrer erlangten deutsdien Einbürgerung die Optionsverzichtserklärung gemäß Art. 1 abgegeben haben, IfP* Die Ausschließung im Sinne des vorhergehenden Absatzes kann vom Minister des Innern jederzeit auf eine übereinstimmende Stellungnahme des Staatsrates hin ausgesprochen werden. Evliiilerotigefi: Wer vom Deutsdien Reich eingebürgert worden ist und unter wis sentlicher Verschweigung dieses Umstandes sich darauf beschränkt

vom Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft selbst dann unzulässig, wenn erwiesen wäre, daß bei der betreffenden Person absolute Ausschließungsgründe im Sinne des Artikels 5 bzw. 13 Vorgelegen wären. Solange allerdings die im Artikel 4 für die Einreichung 52

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
[1919]
¬Die¬ Einheit Tirols : Denkschrift des akademischen Senats der Universität Innsbruck
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Pagina 15 di 53
Autore: Universität <Innsbruck> ; Wopfner, Hermann ; Dreger, Moritz ; Wackernell, Joseph Eduard / [Hermann Wopfner ; Moritz Dreger ; Josef Eduard Wackernell]
Luogo: Innsbruck
Editore: Verl.-Anst. Tyrolia
Descrizione fisica: 50 S. : Kt.. - 2. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: 1. Aufl. u.d.T.: Die Einheit Deutschtirols. - In Fraktur
Soggetto: g.Südtirol;s.Zukunft;z.Geschichte 1919
Segnatura: II 109.465
ID interno: 149159
Naturi. Abgrenzung des deutschen u. iw!. Siedlungsgebietes. 13 Wasserscheide folgen müsse? Nein, nicht die Natur der Staatengrenze, sondern eine imperialistische Zwecke verfolgende Theorie fordert den Hauptkamm der Alpen als Nordgrenze Italiens. Man kann aber den Begriff der natürlichen Grenze auch noch anders fassen, als in dem bisher besproche nen Sinne einer in der Natur ausgeprägten Grenz linie oder eines natürlichen Verkehrshindernisses. Man kann unter natürlichen Grenzen auch jene ver

stehen, welche „natürliche Lebensräume trennt' Denck, Oesterreich. Alpengrenze, 10), Lebensräume von mehr oder weniger ausgesprochener natürlicher Verschiedenheit. In diesem Sinne ist zwar das Alpen gebirge, als Ganzes betrachtet, gewiß eine natürliche Gr eng scheide, oder, besser ausgedrückt, ein breiter Grenzsaum zwischen zwei wesentlich verschieden ge arteten Räumen, Zwischen der mitteleuropäischen Landschaft und Zwischen der Mittelmeerlandschast Italiens. Beide unterscheiden sich durch Klima

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Pagina 57 di 129
Autore: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Luogo: Innsbruck
Editore: Verl.-Anst. Tyrolia
Descrizione fisica: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Segnatura: II 63.626
ID interno: 226161
nicht minder wichtige Frage M beantworten: Wer sind denn die Angehörigen, die das Gesetz hier meint? „Angehöriger' darf hier nicht mit „Familienmitglied' oder „Verwandter' verwechselt werden, sodaß alle, die in der Familie des Ein gerückten leben, oder etwa alle seine Verwandten bis zu einem bestimmten Grad als „Angehörige' im Sinne des llnterhalts- Msetzes zu betrachten seien. Das Gesetz bezeichnet in Z 2 genau, wer Angehöriger des Eingerückten in Fragen des Unterhalts- bsitrages ist: es fei

jedoch schon hier bemerkt, daß der im Gesetze gezogene Kreis der Angehörigen später durch verschiedene MmistenalerlUe erweitert worden ist, sodatz sich obige Frage in zwei andere auflöst: s) Wen erklärt das Gesetz und b) wen erklären außerdem die Ministerialerlässe als Angehörige eines Eingerückten? a) Aus die erste Frage gibt § 2 des Gesetzes Ausschluß mit den Worten: „Ms Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten die Ehefra» Und die ehelichen Nachkommen des zur adiive« Dienstleistung àrangezogenen

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Pagina 100 di 129
Autore: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Luogo: Innsbruck
Editore: Verl.-Anst. Tyrolia
Descrizione fisica: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Segnatura: II 63.626
ID interno: 226161
oder der Familie eine Freiwohnung zur Verfügung gestellt oder wenigstens der Mietzins gestundet wird? All- diese Unterstützungen haben aus den Unterhaltsbeitrag überhaupt und speziell auf die Leistung eines Mielzinsbeitrages keinen Einfluß! sie sind „ander weitige Zuwendungen', im Sinne des 8 7, l. Absatz, durch die der Unterhaltsbeitrag keine Schmälerung erleidet (Vgl. S. 4L ff.). Im Erlaß vom S. September ISIS, Zahl >5814 wird aus drücklich erklärt: „Ein für Äriegsdauer freiwillig erteilter

Met- zinsnachlaß ist - wenn hiezu weder eine gesetzliche noch ver- tragsmäbige Verpflichtung des Vermieters besteht — als eins freiwillige Zuwendung im Sinne des 8 ? des Gesetzes.. . anzusehen, durch welche der °°m Staate gewahrt« Unterhalts beitrag keine SchmSlerung erleidet. Durch bloße Stundung de Mietzinses wird die Anspruchsberechligung auf einen Mietzms- beitrag überhaupt nicht berührt.' - Der Ve^altungsgerichw- hosnahm (E.-Ar. tL88/I6 vom 24. Februar ISIS) noch Zur Frag« Stellung

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