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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Pagina 34 di 129
Autore: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Luogo: Innsbruck
Editore: Verl.-Anst. Tyrolia
Descrizione fisica: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Segnatura: II 63.626
ID interno: 226161
11V Am Ne Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht bloß dann angesucht werden, wenn die Unterhaltskommission den Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag vollständig abgewiesen hat, sondern auch, wenn die Partei glaubt, daß der bewilligte Beitrag nicht das im Gefetze entsprechende Mah erreicht oder daß er von einem zu späten Zeitpunkt an bewilligt Wurde. Nicht selten kommt es vor, daß aus ein wiederholtes Ansuchen der Unterhaltsbeitrag, aber nicht von dem Zeitpunkt an bewilligt

ist, wenn in der abweislichen En!- 'MeWung nicht auch die Begründung angeführt wird, so soll die Partei, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens anstrebt, auch darauf sehen, ob die ihr ungünstige Entscheidung wohl den Tatsachen und dem Gesetze gemäß begründet wurde. Mitunter fehlt eine ausreichende Begründung überhaupt. Wie schon erwähnt (S. 105). sind Begründungen: „weil die gesetz lichen Borausfetzungen fehlen', „weil der Unterhalt nicht MWHàk V und dergleichen, ungenügend. In solchen Fällen ist zunüchst zu ersuchen

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